Der Landtag ein Regierungsorgan?

Im Fachportal für den Landtag des Königreichs sammeln und bearbeiten wir alles wissenswerte und gesetzlich relevante zu den beiden Kammern des bayerischen Landtages.
Antworten
Benutzeravatar
Carsten
Beiträge: 27
Registriert: Di 5. Jul 2022, 18:31

Der Landtag ein Regierungsorgan?

Beitrag von Carsten »

Gem. Titel VII §§ 19 und 20 bay. Verfassung 1818 handelt es sich beim Landtag lediglich um ein beratendes Organ mit dem Recht Anträge und Wünsche an den König zu richten.
Schwert von Wittelsbach voran - und wir folgen Mann für Mann
#XXX #1871 #Bayern #EwigerBund #Bundesgebiet #1918
Benutzeravatar
EwigerDaniel
Beiträge: 5
Registriert: Fr 29. Jul 2022, 19:49

Re: Der Landtag ein Regierungsorgan?

Beitrag von EwigerDaniel »

Das ist Bemerkenswert. Wenn der Bayrische König also nichts von denen Wissen will, kann er regieren wie er will.
Für Thron und Reich.
G.Ludwig87
Beiträge: 5
Registriert: Di 5. Jul 2022, 19:57

Re: Der Landtag ein Regierungsorgan?

Beitrag von G.Ludwig87 »

Ich glaube das ein bayrischer König mit Rückblick auf seinen Vorfahren (seit Entstehung des Königreiches) niemals zum Verrat am Volke fähig wäre. Sollte er es doch wagen, wird er den Besucheransturm freundlicher Menschen am Anwesen nicht mehr gerecht werden.
DO BIN I DAHOAM
Benutzeravatar
Ulti1871
Seiten-Admin
Beiträge: 91
Registriert: Do 26. Mai 2022, 22:35
Kontaktdaten:

Re: Der Landtag ein Regierungsorgan?

Beitrag von Ulti1871 »

aus Tit. VII
§ 2. Ohne den Beyrath und die Zustimmung der Stände des Königreichs kann kein allgemeines neues Gesetz, welches die Freyheit der Person oder das Eigenthum des Staats-Angehörigen betrifft, erlassen, noch ein schon bestehendes abgeändert, authentisch erläutert oder aufgehoben werden.

Durch Gesetz vom 4. Juni 1848, die Wahl der Landtagsabgeordneten betreffend erhielt der Titel VII. faktisch folgende Überschrift:
"Titel VII. Von dem Wirkungskreise des Landtags"

hierzu das ergänzende Gesetz vom 4. Juni 1848, die ständische Initiative betreffend:
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes und mit Beirath und Zustimmung der Lieben und Getreuen, der Stände des Reichs, unter Beobachtung der im § 7 Tit. X. der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Formen, beschlossen und verordnen, was folgt:

Artikel I. Das Recht der Initiative für Gesetze, die keine Verfassungs-Gesetze sind, steht jeder der beiden Kammern zu.

Artikel II. Das nach Tit. X. § 7 der Verfassungs-Urkunde dem König ausschließend zustehende Recht, Abänderungen in den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde, oder Zusätze zu derselben in Vorschlag zu bringen (Recht der Initiative, wird in Ansehung der in den Titeln IV., VII., VIII. und X. § 1 - 6 der Verfassungs-Urkunde enthaltenen Bestimmungen, und der hierauf Bezug nehmenden Verfassungs-Beilagen und Gesetze auch den Ständen des Reichs eingeräumt.
Schwert von Wittelsbach voran - und wir folgen Mann für Mann
#1871 #Bayern #EwigerBund #Bundesgebiet #1918
Antworten

Zurück zu „Das Fachportal für den Landtag des Königreichs.“