Seine Bedeutung und seine Zuständigkeit
Der Landtag (ursprünglich bezeichnet als die Ständeversammlung) ist das verfassungsmäßige Organ des bayerischen Volkes, durch das es an der Regierung Teilnimmt und seinen willen gegenüber der Staatsregierung zum Ausdruck bringt. Der Landtag besteht aus zwei Kammern: der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten. Erstere besteht teils aus eigenberechtigten Mitgliedern, teils aus Mitgliedern, die der König ernennt. Die Kammer der Abgeordneten. Erstere besteht teils aus eigenberechtigten Mitgliedern, teils aus Mitgliedern, die der König ernennt. Die Kammer der Abgeordneten setzt sich auschließelich aus vom Volke gewählten Mitgliedern zusammen. Beide Kammern verhandeln und beschließen zwar getrennt: sie bilden aber zusammen die Vertretung des Volkes. Nur bei Übereinstimmung beider Kammern liegt "eine gültige Einwilligung der Stände" vor.
Die Zuständigkeit des Landtags umfaßt:
a. die Mitwirkung bei allen Gesetzen und bei den in das Gebiet der Gesetzgebung eingreifenden Staatsverträgen:
b. Das Recht, Erläuterungen und Ausschüsse von den Staatsministerien zu verlangen: Das Recht, Vorstellungen an den König zu Richten (Wünsche und Anträge vorzubeugen; das sogenannte Petitionsrecht) und das Recht, in gewissen Fällen Beschwerden an den König zu bringen: Anlaß hierzu können auch an den Landtag gerichtete Beschwerden einzelner geben: der Beschwerdeführer hat darzutun, daß der Instanzenzug erschöpft ist.
c. die Einwirkung auf den Staatshaushalt. Diese erfolgt teils durch Mitwirkung bei Feststellung der Staatseinnahmen und Staatsausgaben und bei Festsetzung der Steuern: teils durch kontrolle über die Verwendung der Staatsausgaben: endlich durch Zustimmung zu gewissen Handlungen der Finanzverwaltung.
Die Regierung ist verpflichtet, den Ständen alle zwei Jahre (Budgetperiode) eine Übersicht der Staatsbedürfnisse vorzulegen. Es ist dies das sogenannte Budget (Etat, Staatsvoranschlag). Es enthält eine Aufstellung aller Einnahmen und alle Ausgaben, gegliedert nach den einzelnen Zweigen der Staatlichen Tätigkeit, z. b. Justizetat, Finanzetat. Das Budget gliedert sich in einen ordentlichen und einen außerordentlichen Etat. Erstere enthält im allgemeinen die regelmäßig wiederkehrende Ausgaben: letztere die Ausgaben, die für spätere Jahre nicht wieder zu erwarten sind.
Es ist nämlich nach gesetzlicher Vorschrift die Zustimmung des Landtags erforderlich zur Erhebung aller Direkten Steuern, zur Erhebung neuer und zur Änderung bestehender indirekter Steuern. Da der Landtag die Bewilligung zur Steuererhebung nur mit Rücksicht auf ein bestimmtes, gewisse Einnahmen und Ausgaben aufweisendes Budget erteilt und die Bewilligung der Steuern von Änderungen an den Einnahmen oder Ausgaben abhängig macht, so wird das Budget in der vom Landtag genehmigten Gestalt für die Regierung bindend.
Der Landtag ist auch berechtigt, die Kontrolle darüber zu üben, ob das aufgestellte Budget eingehalten wird: er hat zu prüfen, ob die Staatsgelder wirklich zu den Zwecke verwendet werden, zu dem sie bewilligt sind. Zu diesem Zwecke ist dem Landtag eine genaue Nachweisung über die Verwendung der Staatseinnahmen vorzulgen. Der Prüfung der Einhaltung des Budget durch den Landtag geht schon eine Prüfung der Rechnungen durch die Finanzbehörden voraus. Alle Rechnungen werden geprüft, und zwar in erster Instanz in der Regel durch die Finanzkammern der Kreisregierungen oder durch die Rechnungskammer, in zweiter Instanz durch den Obersten Rechnungshof. Der Oberste Rechnungshof hat gegenüber den Ministerien eine gewisse Selbstständigkeit. Die Mitglieder des Obersten Rechnungshofes stehen hinsichtlich der Dienstaufsicht, des Dienststrafverfahrens, der Versetzung auf einer anderen Stelle, der Versetzung in den Ruhestand und ähnlicher Verhältnisse den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes gleich. Der Oberste Rechnungshof stellt zur Vorlage an den Landtag die Nachweisungen der Einnahmen und Ausgaben her: sie bestehen aus der Hauptnachweisung und fünf Einzelnachweisungen. Mit den Rechnungsnachweisungen wird dem Landtag auch ein vom Obersten Rechnungshof hergestellter Rechenschaftsbericht vorgelegt.
Endlich ist die gesamte Staatsschuld "unter die Gewährleistung" des Landtags gestellt. Zu jeder neuen Staatsschuld, wodurch die Schuldenmasse, sei es im Kapitalbetrag, sei es hinsichtlich der Verzinsung, erhöht wird, ist die Zustimmung des Landtags erforderlich. Den ständen ist auch der Schuldentilgungsplan vorzulegen. Ohne ihre Zustimmung kann hieran keine Änderung erfolgen. Jede Kammer des Landtags bestellt aus ihrer Mitte einen "Kommissär" und einen Stellvertreter. Diese haben von den Verhandlungen der Direktion der Staatsschuldenverwaltung kenntnis zu nehmen und die Einhaltung der festgesetzten Normen zu überwachen. Sie setzen ihre Funktionen auch nach Beendigung des Landtags fort und haben ihre Tätigkeit auch nach Ablauf der Wahlperiode und bei Auflösung des Landtags bis zur Ernennung von Nachfolgern auszuüben. In dringenden Fällen sind die kommissäre auch berechtigt, an stelle des Landtags zur Aufnahme von Anlehen vorläufig die Zustimmung zu geben. Sie haben über ihre Tätigkeit den Kammern Bericht zu erstatten.
Der Bayrische Landtag
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- Der Wolpertinger
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Beitrag von Der Wolpertinger »
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