Die Kreisgemeinden

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Der Wolpertinger
Batzi
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Die Kreisgemeinden

Beitrag von Der Wolpertinger »

Die Kreisgemeinden.

Rechtliche Stellung der Kreisgemeinden.

Die Kreisgemeinden sind die Gemeindeverbände höchster Ordnung. Jeder Regierungsbezirk bildet zugleich eine Kreisgemeinde. Änderungen im Umfange des Regierungsbezirkes ergreifen von selbst auch die Kreisgemeinde (Landratsges. Art. 1).
Die Kreisgemeinden sind in öffentlichrechtlicher Beziehung Gemeindeverbände, in bürgerlich rechtlicher Hinsicht juristische Personen.
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Der Wolpertinger
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Re: Die Kreisgemeinden

Beitrag von Der Wolpertinger »

Allgemeine Stellung

Die Kreisgemeinden bilden den dritten, räumlich noch weiter als die Distriksgemeinden ausgedehnten Gemeindeverband. Ihr Bezirk fällt mit dem der Regierungsbezirke zusammen. Von einer eigentlichen Selbstverwaltung kann bei ihnen nicht geredet werden, denn die Entscheidung hinsichtlich der Angelegenheiten der Kreisgemeinden steht dem König zu, die Beschlüsse der Organe der Kreisgemeinde sind nur wirksam, wenn sie die Genehmigung des Königs gefunden haben. Die Kreisgemeinde Besitzen aber selbstständiges Vermögen, sie können Kreisumlagen erheben, haben öffentlich-rechtliche Aufgaben zu erfüllen und treten auch sonst als Einheit auf dem Gebiet des öffentlichen Lebens auf.

Die Organe der Kreisgemeinden

Die Organe der Kreisgemeinden sind der Landrat und der Landratsausschuß, ersterem obliegt im allgemeinen die Leitung der Geschäfte, letzterer hat nur einzelne Aufgaben. Der Landrat setzt sich zusammen aus Vertretern der Distriktsgemeinden des Regierungsbezirks, im allgemeinen entsenden je zwei Distriktsgemeinden zusammen einen Abgeordneten. Hierzu kommen Vertreter der unmittelbaren Städte des Regierungsbezirks, die Zahl der Vertreter jeder Stadt steigt mit der Einwohnerzahl jeder Stadt, Vertreter der größeren Grundbesitzer des Kreises, drei Vertreter der Pfarrer des Regierungsbezirkes, endlich in Regierungsbezirken, in denen sich eine Universität befindet, ein Vertreter der letzteren. Jedes Mitglied des Landrats muß das dreißigste Lebensjahr vollendet haben. Die Landräte werden auf sechs Jahre gewählt. Der Landrat entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen.

Der Landrat versammelt sich jährlich einmal. Der König kann jedoch ihn auch zu außerordentlichen Sitzungen berufen. Die Verhandlungen sind öffentlich, ausnahmsweise können geheime Sitzungen Stattfinden. Sie werden von dem Präsidenten, der von den Mitgliedern mit absoluter Summenmehrheit gewählt wird, geleitet. Nach Schluß der Versammlung werden die Verhandlungen durch die Kreisregierung dem Ministerium des Innern vorgelegt und von dem König verbeschieden. Die Entschließung wird als Landratsabschied bezeichnet.

Der Landrat wählt aus seiner Mitte den Landratsausschuß. Dieser besteht aus sechs Mitgliedern und wird alle drei Jahre erneuert, er versammelt sich nur, wenn er von der Kreisregierung einberufen wird. An seiner Spitze steht ein von dem Landratsausschuß aus seiner Mitte gewählter Vorstand.

Die Aufgaben der Kreisgemeinde

Die Hauptbedeutung der Kreisgemeinden liegt darin, daß sie für gewisse öffentliche Zwecke Aufzukommen und die hierzu erforderlichen Mittel zu beschaffen habeb, so insbesondere für den Schutz und die Unterhaltung der Ufer öffentlicher Flüsse, in der Regel auch für die Instandhaltung der Flüsse und Bäche mit erheblicher Hochwassergefahr, für gewisse Schulen, Für Heilanstalten, namentlich Kranken-, Entbindungs- und Irrenanstalten, Armenhäuser und Findelhäuser. Die Organe der Kreisgemeinden haben die hierfür erforderlichen Anordnungen zu treffen und die Mittel zu beschaffen. Hierzu kommen noch einige weitere Befugnisse der Organe der Kreisgemeinden, wie die Äußerung über den Zustand des Regierungsbezirkes und über etwaige "Gebrechen" der Verwaltung, Abgabe von Gutachten über die Verwaltung des Regierungsbezirkes u. a.

Die Kreise haben auch das Recht, allgemeine Aufgaben (Umlagen) zur Bestreitung der Bedürfnisse des Kreises zu erheben. Die Erhebung von Umlagen ist von der Genehmigung des Königs abhängig. Sie werden als verhältnismäßige Zuschläge zu den direkten Staatssteuern erhoben. Umlagepflichtig sind alle im Regierungsbezirk mit solchen Steuern veranlagten Personen.
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