Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern vom 26. Mai 1818

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Ulti1871
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Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern vom 26. Mai 1818

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Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Baiern.

Von den hohen Regentenpflichten durchdrungen und geleitet, haben Wir Unsere bisherige Regierung mit solchen Einrichtungen bezeichnet, welche Unser fortgesetztes Bestreben, das Gesammtwohl Unserer Unterthanen zu befördern, beurkunden. Zur festern Begründung desselben gaben Wir schon im Jahre 1808 Unserem Reiche eine seinen damaligen äußern und innern Verhältnissen angemessene Verfassung, in welche Wir schon die Einführung einer ständischen Versammlung, als eines wesentlichen Bestandtheiles, aufgenommen haben. Kaum hatten die großen, seit jener Zeit eingetretenen Weltbegebenheiten, von welchen kein deutscher Staat unberührt geblieben ist, und während welcher das Volk von Bayern gleich groß im erlittenen Drucke wie im bestandenen Kampfe sich gezeigt hat, in der Acte des Wiener Congresses ihr Ziel gefunden, als Wir sogleich das nur durch die Ereignisse der Zeit unterbrochene Werk, mit unverrücktem Blicke auf die allgemeinen und besondern Forderungen des Staatszweckes zu vollenden suchten, die im Jahre 1814 dafür angeordneten Vorarbeiten und das Decret vom 2. Februar 1817 bestätigen Unsern hierüber schon früher gefaßten festen Entschluß. Die gegenwärtige Acte ist, nach vorgegangener reifer und vielseitiger Berathung, und nach Vernehmung Unseres Staatsrathes das Werk Unseres ebenso freyen als festen Willens. Unser Volk wird in dem Inhalte desselben die kräftigste Gewährleistung Unserer landesväterlichen Gesinnungen finden.

Freyheit der Gewissen, und gewissenhafte Scheidung und Schützung dessen, was des Staates und der Kirche ist.
Freyheit der Meinungen, mit gesetzlichen Beschränkungen gegen den Mißbrauch.
Gleiches Recht der Eingebornen zu allen Graden des Staatsdienstes und zu allen Bezeichnungen des Verdienstes.
Gleiche Berufung zur Pflicht und zur Ehre der Waffen.
Gleichheit der Gesetze und vor dem Gesetze.
Unpartheylichkeit und Unaufhaltbarkeit der Rechtspflege.
Gleichheit der Belegung und der Pflichtigkeit ihrer Leistung.
Ordnung durch alle Theile des Staats-Haushaltes, rechtlicher Schutz des Staats-Credits, und gesicherte Verwendung der dafür bestimmten Mittel.
Wiederbelebung der Gemeindekörper durch die Wiedergabe der Verwaltung der ihr Wohl zunächst berührenden Angelegenheiten.

Eine Standschaft hervorgehend aus allen Klassen der im Staate ansässigen Staatsbürger, mit den Rechten des Beyrathes, der Zustimmung, der Willigung, der Wünsche und der Beschwerdeführung wegen verletzter verfassungsmäßiger Rechte, berufen, um in öffentlichen Versammlungen die Weisheit der Berathung zu verstärken ohne die Kraft der Regierung zu schwächen.

Endlich eine Gewähr der Verfassung, sichernd gegen willkührlichen Wechsel, aber nicht hindernd das Fortschreiten zum Bessern nach geprüften Erfahrungen.

Baiern! Dies sind die Grundzüge der aus Unserm freyen Entschlusse euch gegebenen Verfassung, sehet darin die Grundsätze eines Königs, welcher das Glück seines Herzens und den Ruhm seines Thrones nur von dem Glücke des Vaterlandes und von der Liebe seines Volkes empfangen will!

Wir erklären hiernach folgende Bestimmungen als Verfassung des Königreiches Bayern:

Titel I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Das Königreich Baiern in der Gesammt-Vereinigung aller ältern und neuern Gebietstheile ist ein souverainer monarchischer Staat nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde.

siehe aber die Allerhöchste Entschließung vom 12. Juni bzw. 5. Oktober 1818 sowie die verfassungsändernden und verfassungsergänzenden Gesetze und auch die Reichsverfassung, insbesondere der Artikel 2.

§ 2. Für das ganze Königreich besteht eine allgemeine in zwey Kammern abgetheilte Stände-Versammlung.

Durch Gesetz vom 4. Juni 1848 wurde in allen Teilen der Verfassungsurkunde das Wort "Stände-Versammlung" faktisch ersetzt durch: "Landtag".

Titel II. Von dem Könige und der Thronfolge, dann der Reichs-Verwesung.

§ 1. Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereiniget in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde festgesetzten Bestimmungen aus.

Seine Person ist heilig und unverletzlich.

siehe hierzu die Allerhöchste Entschließung vom 25. März 1848, die Bildung des Gesammt-Staatsministeriums betreffend (RegBl. S. 161), den Allerhöchsten Erlaß vom 1. Juni 1890, den Vorsitz im Ministerrat betreffend (GVBl. S. 423) sowie die Verordnungen vom 9. Dezember 1825, die Formation der Ministerien betreffend (RegBl. S. 937), vom 27. Februar 1847, die oberste Leitung der Kirchen- und Schulangelegenheiten betreffend (RegBl. S. 169) und vom 1. Dezember 1871, die Formation der k. Staatsministerien betreffend (RegBl. S. 1833).

§ 2. Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge.

§ 3. Zur Successions-Fähigkeit wird eine rechtmäßige Geburt aus einer ebenbürtigen mit Bewilligung des Königs geschlossenen Ehe erfordert.

§ 4. Der Mannsstamm hat vor den weiblichen Nachkommen den Vorzug, und die Prinzessinnen sind von der Regierungs-Folge in so lange ausgeschlossen, als in dem Königlichen Hause noch ein successionsfähiger männlicher Sproße oder ein durch Erbverbrüderung zur Thronfolge berechtigter Prinz vorhanden ist.

§ 5. Nach gänzlicher Erlöschung des Mannsstammes und in Ermanglung einer mit einem andern fürstlichen Hause aus dem deutschen Bunde für diesen Fall geschlossenen Erbverbrüderung geht die Thronfolge auf die weibliche Nachkommenschaft nach eben der Erbfolge-Ordnung, die für den Mannsstamm festgesetzt ist, über, so daß die zur Zeit des Ablebens des letzt regierenden Königs lebenden Bayerischen Prinzessinnen oder Abkömmlinge von denselben, ohne Unterschied des Geschlechtes eben so, als wären sie Prinzen des ursprünglichen Mannsstammes des Bayerischen Hauses, nach dem Erstgeburts-Rechte und der Lineal-Erbfolge-Ordnung zur Thronfolge berufen werden.

Wenn in dem regierenden neuen Königlichen Hause wieder Abkömmlinge des ersten Grades von beyderley Geschlecht geboren werden, tritt alsdann der Vorzug des männlichen Geschlechts vor dem weiblichen wieder ein.

§ 6. Sollte die Bayerische Krone nach Erlöschung des Mannsstamms an den Regenten einer größern Monarchie gelangen, welcher seine Residenz im Königreiche Bayern nicht nehmen könnte oder würde, so soll dieselbe an den zweytgebornen Prinzen dieses Hauses übergehen, und in dessen Linie sodann dieselbe Erbfolge eintreten, wie sie oben vorgezeichnet ist.

Kömmt aber die Krone an die Gemahlin eines auswärtigen größern Monarchen, so wird sie zwar Königin, sie muß jedoch einen Vice-König, der seine Residenz in der Hauptstadt des Königreichs zu nehmen hat, ernennen, und die Krone geht nach ihrem Ableben an ihren zweytgebornen Prinzen über.

§ 7. Die Volljährigkeit der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses tritt mit dem zurückgelegten Achtzehnten Jahre ein.

siehe hierzu den Art. 57 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 18. August 1896 (RGBl. S. 604).

§ 8. Die übrigen Verhältnisse der Mitglieder des Königlichen Hauses richten sich nach den Bestimmungen des pragmatischen Familien-Gesetzes.

hierzu das Königliche Familien-Statut vom 5. August 1819 und (hinsichtlich der Titel und Wappen des kgl. Hauses) das Familiengesetz vom 18. Januar 1816, geändert und ergänzt durch die Allerhöchsten Verordnungen vom 18. und 31. Oktober 1835 (RegBl. S. 892, 951), vom 14. März 1845 (RegBl. S. 177), vom 15. November 1845 (RegBl. S. 805), vom 18. Juni 1876 (GVBl. S. 385), vom 21. Februar 1889 (RegBl. S. 193) und vom 16. Juni 1900 (GVBl. S. 1003).

§ 9. Die Reichs-Verwesung tritt ein:
a) während der Minderjährigkeit des Monarchen;
b) wenn derselbe an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert ist, und für die Verwaltung des Reichs nicht selbst Vorsorge getroffen hat, oder treffen kann.

§ 10. Dem Monarchen steht es frey, unter den volljährigen Prinzen des Hauses den Reichs-Verweser für die Zeit der Minderjährigkeit seines Nachfolgers zu wählen.
In Ermanglung einer solchen Bestimmung gebührt die Reichs-Verwesung demjenigen volljährigen Agnaten, welcher nach der festgesetzten Erbfolge-Ordnung der Nächste ist.

Wäre der Prinz, welchem dieselbe nach obiger Bestimmung gebührt, selbst noch minderjährig, oder durch ein sonstiges Hinderniß abgehalten, die Regentschaft zu übernehmen, so fällt sie auf denjenigen Agnaten, welcher nach ihm der Nächste ist.

§ 11. Sollte der Monarch durch irgend eine Ursache, die in ihrer Wirkung länger als ein Jahr dauert, an der Ausübung der Regierung gehindert werden, und für diesen Fall nicht selbst Vorsehung getroffen haben, oder treffen können, so findet mit Zustimmung der Stände, welchen die Verhinderungs-Ursachen anzuzeigen sind, gleichfalls die für den Fall der Minderjährigkeit bestimmte gesetzliche Regentschaft statt.

§ 12. Wenn der König nach § 10 den Reichs-Verweser für den Fall der Minderjährigkeit ernennt, so wird die darüber ausgefertigte Urkunde durch denjenigen Minister, welchem die Verrichtungen eines Ministers des Königlichen Hauses übertragen sind, im Haus-Archiv bis zum Ableben des Monarchen aufbewahrt und dann dem Gesammt-Staats-Ministerium zur Einsicht und öffentlichen Bekanntmachung vorgelegt. Dem Reichs-Verweser wird die über seine Ernennung ausgefertigte Urkunde zugleich mitgetheilt.

§ 13. Wenn kein zur Reichs-Verwesung geeigneter Agnat vorhanden ist, der Monarch jedoch eine verwittibte Königin hinterläßt, so gebührt dieser die Reichs-Verwesung.

In Ermanglung derselben aber übernimmt sie jener Kron-Beamte, welchen der letzte Monarch hiezu ernennt, und wenn von demselben keine solche Bestimmung getroffen ist, so geht sie an den ersten Kron-Beamten über, welchem kein gesetzliches Hinderniß entgegen steht.

§ 14. In jedem Falle gebührt einer verwittibten Königin unter der Aufsicht des Reichs-Verwesers die Erziehung ihrer Kinder nach den in dem Familien-Gesetze hierüber enthaltenen nähern Bestimmungen.

hierzu siehe auch § 8.

§ 15. In den im § 9 a und b bezeichneten Fällen wird die Regierung im Nahmen des minderjährigen oder in der Ausübung der Regierung gehinderten Monarchen geführt.

Alle Ausfertigungen werden in seinem Nahmen und unter dem gewöhnlichen Königlichen Siegel erlassen; alle Münzen mit seinem Brustbilde, Wappen und Titel geprägt.

Der Regent unterzeichnet als: "des Königreichs Bayern Verweser".

Durch das Reichsgesetz vom 4. Dezember 1871, die Ausprägung von Reichsgoldmünzen und dann die Reichsmünzgesetze vom 9. Juli 1873 und vom 1. Juni 1909 wurde der Absatz 2 geändert; danach durfte erst ab den Münzen von 1 M an aufwärts auf einer Seite das Bildnis des Landesherrn, auf der anderen Seite der Reichsadler geprägt werden.

§ 16. Der Prinz des Hauses, die verwittibte Königin oder derjenige Kron-Beamte, welchem die Reichs-Verwesung übertragen wird, muß gleich nach dem Antritte der Regentschaft die Stände versammeln und in ihrer Mitte und in Gegenwart der Staats-Minister, so wie der Mitglieder des Staats-Rathes nachstehenden Eid ablegen:
"Ich schwöre, den Staat in Gemäßheit der Verfassung und der Gesetze des Reichs zu verwalten, die Integrität des Königreiches und die Rechte der Krone zu erhalten und dem Könige die Gewalt, deren Ausübung mir anvertraut ist, getreu zu übergeben, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium;" worüber eine besondere Urkunde aufgenommen wird.

siehe auch den Titel X §§ 1 und 2.

§ 17. Der Regent übt während seiner Reichs-Verwesung alle Regierungs-Rechte aus, welche durch die Verfassung nicht besonders ausgenommen sind.

§ 18. Alle erledigten Aemter, mit Ausnahme der Justiz-Stellen, können während der Reichs-Verwesung nur provisorisch besetzt werden. Der Reichs-Verweser kann weder Krongüter veräußern oder heimgefallene Lehen verleihen noch neue Aemter einführen.

siehe das Gesetz vom 26. Oktober 1887, die Erläuterung und den Vollzug des Tit. II § 18 der Verfassungsurkunde betreffend.

§ 19. Das Gesammt-Staats-Ministerium bildet den Regentschafts-Rath, und der Reichs-Verweser ist verbunden, in allen wichtigen Angelegenheiten das Gutachten desselben zu erholen.

§ 20. Der Reichs-Verweser hat während der Dauer der Regentschaft seine Wohnung in der Königlichen Residenz, und wird auf Kosten des Staates unterhalten; auch werden ihm nebstdem zu seiner eigenen Verfügung jährlich zweymal hundert tausend Gulden in monatlichen Raten auf die Staats-Kasse angewiesen.

Durch den Art. VIII. des Gesetzes vom 1. Juli 1834, die Festsetzung einer permanenten Civilliste betreffend teilweise abgeändert

§ 21. Die Regentschaft dauert in den in § 9 bemerkten zwey Fällen im ersten bis zur Großjährigkeit des Königs, und im zweyten, bis das eingetretene Hinderniß aufhört.

Durch Gesetz vom 4. November 1913 wurde dem § 21 folgender Absatz angefügt:
"Ist die Reichsverwesung wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens des Königs, das ihn an der Ausübung der Regierung hindert, eingetreten und besteht nach Ablauf von zehn Jahren keine Aussicht, daß der König regierungsfähig wird, so kann der Regent die Regentschaft für beendigt und den Thron als erledigt erklären. Der Landtag ist unverzüglich einzuberufen; es sind ihm die Gründe, aus denen sich die dauernde Regierungsunfähigkeit ergibt, zur Zustimmung anzuzeigen".

Durch die Verfassungsänderung von 1913 wurde die Möglichkeit geschaffen, die seit 1886 andauernde Regentschaft zu beenden. Dies war wohl insbesondere der Wunsch der Regierung, aber auch des Regenten. Durch diese Verfassungsänderung und die, tags darauf erfolgte Erklärung des Prinzregenten Ludwig war es möglich, König Otto (Bruder König Ludwigs II., Vetter des Prinzregenten Ludwig, + 1916) für abgesetzt zu erklären; ein (nicht ganz) einmaliger Vorgang in der monarchischen Zeit in Deutschland, denn es widersprach dem Prinzip der "monarchischen Legitimität" der damaligen Zeit. In Baden fand im Jahr 1856 ein ähnlicher Vorgang statt.

§ 22. Nachdem die Regentschaft beendiget ist und der in die Regierung eintretende neue König den feyerlichen Eid (Tit. X § 1) abgelegt hat, werden alle Verhandlungen der Regentschaft geschlossen, und der Regierungs-Antritt des Königs wird in der Residenz und im ganzen Königreiche feyerlich kund gemacht.

Titel III. Von dem Staatsgute.

§ 1. Der ganze Umfang des Königreichs Bayern bildet eine einzige untheilbare unveräußerliche Gesammt-Masse aus sämmtlichen Bestandtheilen an Landen, Leuten, Herrschaften, Gütern, Regalien und Renten mit allem Zugehör.

Auch alle neuen Erwerbungen aus Privat-Titeln an unbeweglichen Gütern, sie mögen in der Haupt- oder Nebenlinie geschehen, wenn der erste Erwerber während seines Lebens nicht darüber verfügt hat, kommen in den Erbgang des Mannsstammes und werden als der Gesammt-Masse einverleibt angesehen.

§ 2. Zu dem unveräußerlichen Staatsgute, welches im Falle einer Sonderung des Staats-Vermögens von der Privat-Verlassenschaft in das Inventar der letztern nicht gebracht werden darf, gehören:
1. Alle Archive und Registraturen;
2. Alle öffentlichen Anstalten und Gebäude mit ihrem Zugehör;
3. Alles Geschütz, Munition, alle Militaire-Magazine und was zur Landeswehr nöthig ist;
4. Alle Einrichtungen der Hof-Capellen und Hof-Aemter mit allen Mobilien, welche der Aufsicht der Hof-Stäbe und Hof-Intendanzen anvertraut und zum Bedarf oder zum Glanze des Hofes bestimmt sind;
5. Alles, was zur Einrichtung oder zur Zierde der Residenzen und Lustschlösser dienet;
6. Der Hausschatz und was von dem Erblasser mit demselben bereits vereiniget worden ist;
7. Alle Sammlungen für Künste und Wissenschaften, als: Bibliotheken, physicalische, Naturalien- und Münz-Cabinette, Antiquitäten, Statuen, Sternwarten mit ihren Instrumenten, Gemählde- und Kupferstich-Sammlungen und sonstige Gegenstände, die zum öffentlichen Gebrauche oder zur Beförderung der Künste und Wissenschaften bestimmt sind;
8. Alle vorhandenen Vorräthe an baarem Gelde und Capitalien in den Staats-Kassen oder an Naturalien bey den Aemtern, samt allen Ausständen an
Staatsgefällen;
9. Alles was aus Mitteln des Staats erworben wurde.

siehe auch das Gesetz vom 9. März 1828, die Bestimmung des § 2 Ziffer 7 des Titels III der Verfassungs-Urkunde, das Staatsgut betreffend und das Gesetz vom 1. Juli 1834, die Festsetzung der permanenten Civilliste betreffend.

§ 3. Sämmtliche Bestandtheile des Staatsguts sind, wie bereits in der Pragmatik vom 20. October 1804 bestimmt war, aus welcher die nach den veränderten Verhältnissen hierüber noch geltenden Bestimmungen in gegenwärtige Verfassungs-Urkunde übertragen sind, auf ewig unveräußerlich, vorbehaltlich der unten folgenden Modificationen.

Vorzüglich sollen, ohne Ausnahme, alle Rechte der Souverainetät bey der Primogenitur ungetheilt und unveräußert erhalten werden.

siehe die Pragmatik vom 20. Oktober 1804, die neuerrichtete Domanialfideicommißpragmatik des Churhauses Pfalzbaiern betreffend (RegBl. S. 162)

§ 4. Als Veräußerung des Staatsguts ist anzusehen nicht nur jeder wirkliche Verkauf, sondern auch eine Schenkung unter den Lebenden oder eine Vergebung durch eine letzte Willens-Verordnung, Verleihung neuer Lehen oder Beschwerung mit einer ewigen Last oder Verpfändung oder Hingabe durch einen Vergleich gegen Annahme einer Summe Geldes.

Auch kann keinem Staatsbürger eine Befreyung von den öffentlichen Lasten bewilliget werden.

§ 5. Die bisher zu Belohnung vorzüglicher dem Staate geleisteter Dienste verliehenen Lehen, Staats-Domainen und Renten sind von obigem Verbote ausgenommen.

Auch steht dem Könige die Wiederverleihung heimfallender Lehen jederzeit frey.

Zu Belohnung großer und bestimmter dem Staate geleisteter Dienste können auch andere Staats-Domainen oder Renten, jedoch mit Zustimmung der Stände, in der Eigenschaft als Mannlehen der Krone verliehen werden.

Anwartschaften auf künftige der Krone heimfallende Güter, Renten und Rechte, können eben so wenig als auf Aemter oder Würden ertheilt werden.

bzgl. der königlichen Lehen siehe auch Art. 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1848, die Ablösung des Lehensverbandes betreffend sowie den Titel VII. § 18 der Verfassungsurkunde.

§ 6. Unter dem Veräußerungs-Verbote sind ferner nicht begriffen:
1. alle Staatshandlungen des Monarchen, welche innerhalb der Grenzen des Ihm zustehenden Regierungs-Rechts nach dem Zwecke und zur Wohlfahrt des
Staats mit Auswärtigen oder mit Unterthanen im Lande über Stamm- und Staatsgüter vorgenommen werden; insbesondere was
2. an einzelnen Gütern und Gefällen zur Beendigung eines anhängigen Rechtsstreits gegen Erhaltung oder Erlangung anderer Güter, Renten oder Rechte, oder zur Grenzberichtigung mit benachbarten Staaten gegen andern angemessenen Ersatz abgetreten wird;
3. Was gegen andere Realitäten und Rechte von gleichem Werthe vertauscht wird;
4. Alle einzelnen Veräußerungen oder Veränderungen, welche bey den Staatsgütern dem Staatszwecke gemäß und in Folge der bereits erlassenen Vorschriften nach richtigen Grundsätzen der fortschreitenden Staatswirtschaft, zur Beförderung der Landes-Cultur oder sonst zur Wohlfahrt des Landes oder zum Besten des Staats-Aerars und zur Aufhebung einer nachtheiligen Selbstverwaltung für gut gefunden werden.

§ 7. In allen diesen Fällen (§ 6) dürfen jedoch die Staats-Einkünfte nicht geschmälert, sondern es soll als Ersatz entweder eine Dominical-Rente, wo möglich in Getreide, dafür bedungen oder der Kaufschilling zu neuen Erwerbungen oder zur zeitlichen Aushülfe des Schuldentilgungs-Fonds oder zu andern das Wohl des Landes bezielenden Absichten verwendet werden.

Mit dem unter dem Staatsgute begriffenen beweglichen Vermögen (§ 2) kann der Monarch nach Zeit und Umständen zweckmäßige Veränderungen und Verbesserungen vornehmen.

siehe auch Art. 38 des Gesetzes vom 4. Juni 1848, die Aufhebung der standes- und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, dann die Aufhebung, Fixirung und Ablösung der Grundlasten betreffend, Art. 11 und 25 des Gesetzes vom 2. Februar 1898, die Fortsetzung der Grundentlastung betreffend und Art. 11 des Wassergesetzes vom 23. März 1907 (GVBl. S. 157).

hinsichtlich des Absatz 1 siehe auch den Landtagsabschied vom 26. März 1859 Abschnitt III A a § 2 (GBl. S. 10)

Titel IV. Von allgemeinen Rechten und Pflichten.

Durch die Zugehörigkeit Bayerns zum Deutschen Bund bis 1866 waren in Folge der "Reaktion" nach 1815 einige allgemeine Rechte durch Bundesrecht beschränkt (z. B. Presserecht); durch die Zugehörigkeit Bayerns zum Deutschen Reich ab 1871 ist ein Teil dieser Rechte geändert worden.

§ 1. Zum vollen Genusse aller bürgerlichen, öffentlichen und Privatrechte in Bayern wird das Indigenat erfordert, welches entweder durch die Geburt oder durch die Naturalisirung nach den nähern Bestimmungen des Edictes über das Indigenat erworben wird.

hierzu das Edict über das Indigenat vom 26. Mai 1818 (Beilage I. zur Verfassungsurkunde); die Worte ", welches entweder durch die Geburt oder durch die Naturalisirung nach den nähern Bestimmungen des Edictes über das Indigenant erworben wird" wurden durch den Art. 3 der Reichsverfassung und das in Bayern durch Reichsgesetz mit Wirkung vom 14. Mai 1871 eingeführte Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 faktisch gestrichen.

§ 2. Das Bayerische Staats-Bürgerrecht wird durch das Indigenat bedingt, und geht mit demselben verloren.

hinsichtlich des "Staatsbürgerrechts" ist zu bemerken, daß zwischen Staatsbürgerrecht und Staatsbürgerschaft (nur diese war nach 1871 durch Reichsrecht geregelt) ein rechtlicher Unterschied in Bayern gemacht wurde.

§ 3. Nebst diesem wird zu dessen Ausübung noch erfordert:
a) die gesetzliche Volljährigkeit;
b) die Ansässigkeit im Königreiche, entweder durch den Besitz besteuerter Gründe, Renten oder Rechte, oder durch die Ausübung besteuerter Gewerbe, oder durch den Eintritt in ein öffentliches Amt.

hierzu siehe auch das Gesetz vom 11. November 1825 über Ansäßigmachung u. Verehelichung, das durch das Gesetz vom 16. April 1868, Heimat, Verehelichung und Aufenthalt betreffend aufgehoben wurde.

Durch das Gesetz vom 16. April 1868 über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt wurde der § 3 lit. b) faktisch gestrichen; die "Ansässigkeit" wurde ersetzt durch das "Heimatrecht"; siehe auch Artikel 4 Ziffer 1 der Reichsverfassung von 1871 und den Bündnisvertrag ("Versailler Verträge") vom 23. November 1870.

§ 4. Kron-Aemter, oberste Hof-Aemter, Civil-Staatsdienste und oberste Militaire-Stellen, wie auch Kirchen-Aemter oder Pfründen können nur Eingebornen oder verfassungsmäßig Naturalisirten ertheilt werden.

hinsichtlich der "Civil-Staatsdienste und oberste Militaire-Stellen" waren ab 1871 auch nichtbayerische Reichsangehörige durch Reichsrecht zugelassen.

§ 5. Jeder Bayer ohne Unterschied kann zu allen Civil-, Militaire- und Kirchen-Aemtern oder Pfründen gelangen.

§ 6. In dem Umfange des Reichs kann keine Leibeigenschaft bestehen, nach den nähern Bestimmungen des Edictes vom 3. August 1808.

§ 7. Alle ungemessenen Frohnen sollen in Gemessene umgeändert werden und auch diese ablösbar seyn.

Durch Art. 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1848, betreffend die Aufhebung der standes- und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, wurde der Titel IV. § 7 faktisch aufgehoben.

§ 8. Der Staat gewährt jedem Einwohner Sicherheit seiner Person, seines Eigenthums und seiner Rechte.

Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.

Niemand darf verfolgt oder verhaftet werden, als in den durch die Gesetze bestimmten Fällen, und in der gesetzlichen Form.

Niemand darf gezwungen werden, sein Privat-Eigenthum, selbst für öffentliche Zwecke abzutreten, als nach einer förmlichen Entscheidung des versammelten Staatsraths, und nach vorgängiger Entschädigung, wie solches in der Verordnung vom 14. August 1815 bestimmt ist.

hinsichtlich des Absatz 2 siehe auch § 16 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 41).

Durch Gesetz vom 17. November 1837, die Zwangsabtretung von Grundeigentum, für öffentliche Zwecke betreffend (GBl. S. 109) wurden im § 8 Absatz 4 die Worte ", wie solches in der Verordnung vom 14. August 1815 bestimmt ist" für unbewegliches Eigentum faktisch aufgehoben; das Enteignungsrecht wurde als Verfassungsrecht reformiert und neu gefaßt; weitere Gesetze ergingen hinsichtlich von Enteignungen für bestimmte Zwecke (z.B. Uferschutz, Bergwesen, Flurbereinigung); hinsichtlich des beweglichen Eigentums galt die Verordnung vom 14. August 1815 (RegBl. S. 723) fort (wenn auch strittig !); diese wurde ergänzt durch das Gesetz vom 24. März 1872, die Ergänzung des Pferdebedarfs für das kgl. Heer im Falle der Mobilisirung betreffend.

Durch Art. 8 Z. 10, Art. 9 und 47 des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend (GVBl S. 369, Auszug) wurden die Worte "förmliche Entscheidung des versammelten Staatsraths" nach § 8 Abs. 4 faktisch ersetzt durch Beschlüsse der Kreisregierungen (I. Instanz) und Urteile des Verwaltungsgerichtshofs (II. Instanz), bei Zwecken der Landesverteidigung allein durch Beschlüsse des Gesamtministeriums.

§ 9. Jedem Einwohner des Reichs wird vollkommene Gewissens-Freyheit gesichert; die einfache Haus-Andacht darf daher Niemanden, zu welcher Religion er sich bekennen mag, untersagt werden.

Die in dem Königreiche bestehenden drey christlichen Kirchen-Gesellschaften genießen gleiche bürgerliche und politische Rechte.

Die nicht christlichen Glaubens-Genossen haben zwar vollkommene Gewissens-Freyheit, sie erhalten aber an den Staatsbürgerlichen Rechten nur in dem Maaße einen Antheil, wie ihnen derselbe in den organischen Edicten über ihre Aufnahme in die Staats-Gesellschaft zugesichert ist.

Allen Religionstheilen, ohne Ausnahme, ist das Eigenthum der Stiftungen und der Genuß ihrer Renten nach den ursprünglichen Stiftungs-Urkunden und dem rechtmäßigen Besitze, sie seyen für den Cultus, den Unterricht oder die Wohlthätigkeit bestimmt, vollständig gesichert.

Die geistliche Gewalt darf in ihrem eigentlichen Wirkungskreise nie gehemmt werden, und die weltliche Regierung darf in rein geistlichen Gegenständen der Religions-Lehre und des Gewissens sich nicht einmischen, als in soweit das Obersthoheitliche Schutz- und Aufsichts-Recht eintritt, wonach keine Verordnungen und Gesetze der Kirchen-Gewalt ohne vorgängige Einsicht und das Placet des Königs verkündet und vollzogen werden dürfen.

Die Kirchen und Geistlichen sind in ihren bürgerlichen Handlungen und Beziehungen wie auch in Ansehung des ihnen zustehenden Vermögens den Gesetzen des Staates und den weltlichen Gerichten untergeben; auch können sie von öffentlichen Staatslasten keine Befreyung ansprechen.

Die übrigen nähern Bestimmungen über die äußern Rechts-Verhältnisse der Bewohner des Königreichs, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften sind in dem der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde beygefügten besondern Edicte enthalten.

Durch Gesetz vom 1. Juli 1834, die bürgerlichen und politischen Rechte der griechischen Glaubensgenossen betreffend, wurde mit Verfassungsrang bestimmt:
"Die Bekenner der unirten sowohl, als der nicht unirten griechischen Kirche genießen mit den Bekennern der in dem Königreiche bereits verfassungsmäßig bestehenden drey christlichen Kirchen-Gesellschaften gleiche bürgerliche und politische Rechte."

§ 9 Absätze 1 bis 3 durch Reichsrecht, insbesondere durch das Gesetz betreffend die Gleichberechtigung der Konfession in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung vom 3. Juli 1869 (BGBl. S. 292), das durch das Gesetz vom 22. April 1871 (RGBl. S. 87) betreffend die Einführung Norddeutscher Bundesgesetze in Bayern, mit Wirkung vom 14. Mai 1871 in Bayern eingeführt wurde, gegenstandslos.

Zu § 9 Absatz 4 siehe Gesetz vom 29. Juni 1851 die bürgerlichen Rechte der israelitischen Glaubensgenossen betreffend und § 10 dieses Titels.

Zu § 9 letzter Absatz siehe das Edict über die äußeren Rechtsverhältnisse der Einwohner des Königreichs Bayern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften (Beilage II. zur Verfassungsurkunde) sowie das Konkordat vom 20. Oktober 1817 und das Edict vom 26. Mai 1818, über die innern kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesamtgemeinde.

§ 10. Das gesammte Stiftungsvermögen nach den drey Zwecken des Cultus, des Unterrichts und der Wohlthätigkeit, wird gleichfalls unter den besondern Schutz des Staates gestellt, es darf unter keinem Vorwande zu dem Finanz-Vermögen eingezogen und in der Substanz für andere, als die drey genannten Zwecke, ohne Zustimmung der Betheiligten, und bey allgemeinen Stiftungen ohne Zustimmung der Stände des Reiches veräußert oder verwendet werden.

Durch die Gemeindeordnungen vom 29. April 1869 (Art. 67 der Gemeindeordnung diesseits des Rheins, Art. 51 der Gemeindeordnung für die Pfalz) wurde der § 10 hinsichtlich des Verfahrens bei der der Verwendung des Stiftungszwecks und durch das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 9. Juni 1899 geändert; siehe auch § 9 Abs. 4 und § 17 des Titels IV der Verfassung und die §§ 47-49 der II. Beilage zur Verfassung.

§ 11. Die Freyheit der Presse und des Buchhandels ist nach den Bestimmungen des hierüber erlassenen besondern Edictes gesichert.

hierzu Edict über die Freyheit der Presse und des Buchhandels (Beilage III. zur Verfassungsurkunde); dieses Edict wurde ersetzt durch das Edict vom 4. Juni 1848; weitere Hinweise siehe dort.

§ 12. Alle Bayern haben gleiche Pflichtigkeit zu dem Kriegsdienste und zur Landwehr nach den dießfalls bestehenden Gesetzen.

Durch Reichsrecht (insbes. Art. 4 Ziff. 14, 53 Abs. 5, 57 und 59 der Reichsverfassung und Ziffer III §§ 5 und 6 des Versailler Vertrags) wurde der § 12 ab 1871 gegenstandslos.

§ 13. Die Theilnahme an den Staats-Lasten ist für alle Einwohner des Reichs allgemein, ohne Ausnahme irgend eines Standes, und ohne Rücksicht auf vormals bestandene besondere Befreyungen.

§ 14. Es ist den Bayern gestattet, in einen andern Bundesstaat, welcher erweißlich sie zu Unterthanen annehmen will, auszuwandern, auch in Civil- und Militaire-Dienste desselben zu treten, wenn sie den gesetzlichen Verbindlichkeiten gegen ihr bisheriges Vaterland Genüge geleistet haben.

Sie dürfen, solange sie im Unterthans-Verbande bleiben, ohne ausdrückliche Erlaubniß des Monarchen von einer auswärtigen Macht weder Gehalte noch Ehrenzeichen annehmen.

Durch Reichsrecht wurden im § 14 die Worte "wenn sie den gesetzlichen Verbindlichkeiten gegen ihr bisheriges Vaterland Genüge geleistet haben" und "weder Gehalte noch" ab 1871 (durch Art. 3 und 4 Abs. 1 der Reichsverfassung und Art. 9 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870 über den Erwerb und Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit) gegenstandslos; die Annahme eines Ordens des Fürsten eines Bundesstaates durch einen bayerischen Staatsbürger bedurfte weiterhin der kgl. Genehmigung.

Titel V. Von Besondern Rechten und Vorzügen.

Seit dem Eintritt Bayerns in das Deutsche Reich am 1. Januar 1871 sind die besonderen Rechte und Vorzüge größtenteils (in Bezug auf das Reichsrecht) aufgehoben; in Bezug auf die beschränkte Geltung dieses Titels in der Pfalz siehe die kgl. Entschließung vom 5. Oktober 1818.

§ 1. Die Kron-Aemter werden als oberste Würden des Reichs, entweder auf die Lebenszeit der Würdeträger oder auf deren männliche Erben, nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge als Thron-Lehen verliehen.
Die Kron-Beamten sind durch ihre Reichswürden Mitglieder der ersten Kammer in der Stände-Versammlung.

gemäß Allerhöchster Verordnung vom 28. Juli 1806 (RegBl. 1808 Bd. II. S. 2109) bestanden vier Kronämter: ein Kronobersthofmeisteramt, ein Kronoberstkämmereramt, ein Kronoberstmarschallamt und ein Kronoberstpostmeisteramt, welche unter sich den Rang nach der genannten Reihenfolge hatten. Der Kronoberstpostmeister war in der Familie Thurn und Taxis erblich.

§ 2. Den vormals Reichsständischen Fürsten und Grafen werden alle jene Vorzüge und Rechte zugesichert, welche in dem ihre Verhältnisse bestimmenden besondern Edicte ausgesprochen sind.

hierzu siehe auch Titel VI § 2 Ziffer 2 sowie das Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend (Beilage IV. zur Verfassungsurkunde) und die Königl. Deklaration vom 19. März 1807, die Bestimmung der künftigen Verhältnisse der der kgl. Souveränität unterworfenen Fürsten, Grafen und Herren zu den verschiedenen Zweigen der Staatsgewalt betreffend (RegBl. S 465); auf die Pfalz war der § 3 nicht anwendbar; weiter siehe auch Art. 14 der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 sowie Art. 81 des Ausführungsgesetzes zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz vom 23. Februar 1879 (GVBl. S. 273) sowie § 189 des Reichsgesetzes vom 17. Mai 1898 über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (RGBl. S. 227), den Art. 76 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. November 1861 (GBl. S. 129), die Gerichtsverfassung betreffend sowie das Gesetz vom 29. April 1869, die fürstlich Thurn- und Taxis'schen Civilgerichte in Regensburg betreffend (GBl. S. 1229). Durch § 15 Abs. 2 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 41) war die Privatgerichtsbarkeit aufgehoben.

§ 3. Die der Bayerischen Hoheit untergebenen ehemaligen unmittelbaren Reichsadeligen genießen diejenigen Rechte, welche in Gemäßheit der Königlichen Declaration durch die constitutionellen Edicte ihnen zugesichert werden.

hierzu Edict über den Adel (Beilage V. zur Verfassungsurkunde) und Gesetz vom 31. Dezember 1806, die der königlichen Souveränität unterworfene Ritterschaft und ihre Hintersassen betreffend (RegBl. 1807 S. 194) und die Königl. Deklaration vom 19. März 1807, die Bestimmung der künftigen Verhältnisse der der kgl. Souveränität unterworfenen Fürsten, Grafen und Herren zu den verschiedenen Zweigen der Staatsgewalt betreffend (RegBl. S 465).

§ 4. Der gesammte übrige Adel des Reichs behält, wie jeder Guts-Eigenthümer, seine gutsherrlichen Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Uebrigens hat derselbe folgende Vorzüge zu genießen:
1. ausschließend das Recht, eine gutsherrliche Gerichtsbarkeit ausüben zu können;
2. Familien-Fidei-Commisse auf Grundvermögen zu errichten;
3. Einen von dem landgerichtlichen befreyten Gerichtsstand in bürgerlichen und strafrechtlichen Fällen;
4. die Rechte der Siegelmäßigkeit unter den Beschränkungen der Gesetze über das Hypothekenwesen; endlich
5. bey der Militaire-Conscription die Auszeichnung, daß die Söhne der Adeligen als Cadetten eintreten.

auf die Pfalz war der § 4 nicht anwendbar.

Zu § 4 Ziffer 1 siehe Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit (Beilage VI. zur Verfassungsurkunde); durch Gesetz vom 4. Juni 1848 wurde die gutsherrliche Gerichtsbarkeit (und somit § 4 Absatz 2 Ziffer 1 samt Edikt faktisch) aufgehoben.

Zu § 4 Ziffer 2 siehe Edict über die Familien-Fideicommisse (Beilage VII. zur Verfassungsurkunde); siehe hierzu auch § 5 Ziffer 1 des Einführungsgesetzes zur Reichs-Konkursordnung bom 10. Februar 1877 (RGBl. S. 390) und Art. 59 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 18. August 1896 (RGBl. S. 604) und Art. 135 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 9. Juni 1899 (GBl. Beilage zu Nr. 28 S. 1).

Zu § 4 Ziffer 4 siehe Edict über die Siegelmäßigkeit (Beilage VIII. zur Verfassungsurkunde), durch den Art. 150 des Notariatsgesetzes vom 10. November 1869, Art. 3 Ziffer 16 des Einführungsgesetzes zur bayerischen Civilproceß-Ordnung vom 29. April 1869 und § 14 des Einführungsgesetzes zur Reichs-Civilprocess-Ornung vom 30. Januar 1877 wurde die Siegelmäßigkeit jeweils teilweise aufgehoben; durch und Art. 135 Z. III des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 9. Juni 1899 wurde der § 4 Absatz 2 Ziffer 4 formal aufgehoben.

Durch die Art. 2 und 7 des Gesetzes vom 4. Juni 1848 wurden die Rechte nach § 4 Absatz 2 Ziffer 3 aufgehoben.

Durch Art. 96 des Gesetzes vom 30. Januar 1868 die Wehrverfassung betreffend wurden die Rechte nach § 4 Absatz 2 Ziffer 5 aufgehoben.

§ 5. Einige dieser Vorzüge theilen für ihre Personen (die geistlichen und) die wirklichen Collegial-Räthe, und die mit diesen in gleicher Categorie stehenden höhern Beamten.

Die Geistlichen genießen denselben befreyten Gerichtsstand in bürgerlichen und strafrechtlichen Fällen; die Collegial-Räthe und höhern Beamten außer diesem auch die Rechte der Siegelmäßigkeit und die obige Auszeichnung bey der Militaire-Conscription.

Durch Gesetz vom 15. August 1828, die Militärgerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betreffend ausgedehnt.

Durch Gesetz vom 4. Juni 1848 wurden die Rechte aus Titel V. § 5
- die Rechte der Geistlichen auf befreyten Gerichtsstand in bürgerlichen und strafrechtlichen Fällen;
- die Rechte der Collegial-Räte und höhern Beamten auf befreyten Gerichtsstand in bürgerlichen und strafrechtlichen Fällen sowie die Auszeichnung bei der Militaire-Conscription
aufgehoben.

Durch Gesetz vom 9. Juni 1899 wurde der Titel V. § 5 aufgehoben.

§ 6. Die Dienstes-Verhältnisse und Pensions-Ansprüche der Staatsdiener und öffentlichen Beamten richten sich nach den Bestimmungen der Dienstes-Pragmatik.

hierzu Edict über die Verhältnisse der Staatsdiener (Beilage IX. zur Verfassungsurkunde).

Durch Artikel 220 Absatz II Ziffer 2 des Beamtengesetzes vom 16. August 1908 wurde der Titel V. § 6 samt dem Edict über die Verhältnisse der Staatsdiener aufgehoben.

Titel VI. Von der Stände-Versammlung.

Durch Gesetz vom 4. Juni 1848, die Wahl der Landtagsabgeordneten betreffend erhielt der Titel VI. faktisch folgende Überschrift:
"Titel VI. Vom Landtage"

§ 1. Die zwey Kammern der allgemeinen Versammlung der Stände des Reichs sind:
a) die der Reichs-Räthe,
b) die der Abgeordneten.

§ 2. Die Kammer der Reichs-Räthe ist zusammengesetzt aus
1. den volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses;
2. den Kron-Beamten des Reichs;
3. den beyden Erzbischöfen;
4. den Häuptern der ehemals Reichsständischen fürstlichen und gräflichen Familien, als erblichen Reichs-Räthen, so lange sie im Besitze ihrer vormaligen Reichsständischen im Königreiche gelegenen Herrschaften bleiben;
5. einem vom Könige ernannten Bischoffe und dem jedesmaligen Präsidenten des protestantischen General-Consistoriums;
6. aus denjenigen Personen, welche der König entweder wegen ausgezeichneter dem Staate geleisteter Dienste, oder wegen ihrer Geburt, oder ihres Vermögens zu Mitgliedern dieser Kammer entweder erblich oder lebenslänglich besonders ernennt.

siehe hierzu auch das Gesetz vom 9. März 1828, die Bildung der Kammer der Reichsräthe betreffend; hinsichtlich der Kronbeamten siehe auch Hinweise zu Titel V § 1 Abs. 2; hinsichtlich des General-Consistoriums (später "Ober-Consistorium" genannt) siehe auch das Edikt vom 26. Mai 1818.

§ 3. Das Recht der Vererbung wird der König nur adeligen Gutsbesitzern verleihen, welche im Königreiche das volle Staatsbürgerrecht, und ein mit dem Lehen- oder Fidei-Commissarischen Verbande belegtes Grund-Vermögen besitzen, von welchem sie an Grund- und Dominical-Steuern in simplo Dreyhundert Gulden entrichten, und wobey eine agnatisch-linealische Erbfolge nach dem Rechte der Erstgeburt eingeführt ist.

Die Würde eines erblichen Reichs-Raths geht jedesmal mit den Gütern, worauf das Fidei-Commiß gegründet ist, nur auf den nach dieser Erbfolge eintretenden Besitzer über.

siehe hierzu auch das Gesetz vom 9. März 1828 die Bildung der Kammer der Reichsräthe betreffend; durch dieses Gesetz wurde der § 3 geändert und ergänzt; hinsichtlich der Dominical-Steuern siehe auch das Gesetz vom 4. Juni 1848, die Aufhebung der standes- und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit ect. und das Gesetz vom 28. März 1852, die §§ 4 und 117 des Grundsteuergesetzes betreffend.

§ 4. Die Zahl der lebenslänglichen Reichs-Räthe kann den dritten Theil der erblichen nicht übersteigen.

siehe hierzu auch das Gesetz vom 9. März 1828 die Bildung der Kammer der Reichsräthe betreffend.

§ 5. Die Reichs-Räthe haben Zutritt in die erste Kammer nach erreichter Volljährigkeit, eine entscheidende Stimme aber kömmt den Prinzen des Königlichen Hauses erst mit dem Einundzwanzigsten, den übrigen Reichs-Räthen mit dem Fünfundzwanzigsten Lebensjahre zu.

durch Beschluß der Kammer der Reichsräte vom 20. Juni 1861 waren auch die Reichsräte zur Sitzung zugelassen, die für volljährig erklärt wurden (siehe hierzu § 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der ursprünglichen Fassung); die Stimmberechtigung war hiervon nicht betroffen.

§ 6. Die Kammer der Reichs-Räthe kann nur dann eröffnet werden, wenn wenigstens die Hälfte der sämmtlichen Mitglieder anwesend ist.

Durch die Art. 3, 4, 25 und 41 des Gesetzes vom 25. Juli 1850 wurde der Titel VI. § 6 ersetzt und damit faktisch aufgehoben; das Gesetz von 1850 wurde wiederum ersetzt durch das Gesetz vom 19. Januar 1872.

§ 7. Die zweyte Kammer der Stände-Versammlung bildet sich
a) aus den Grundbesitzern, welche eine gutsherrliche Gerichtsbarkeit ausüben und nicht Sitz und Stimme in der ersten Kammer haben;
b) aus Abgeordneten der Universitäten;
c) aus Geistlichen der katholischen und protestantischen Kirche;
d) aus Abgeordneten der Städte und Märkte;
e) aus den nicht zu a) gehörigen Landeigenthümern.

Durch Gesetz vom 4. Juni 1848 wurde der Titel VI. § 7 aufgehoben; ersetzt durch das Gesetz vom 9. April 1906, die Wahl der Landtagsabgeordneten betreffend.

§ 8. Die Zahl der Mitglieder richtet sich im Ganzen nach der Zahl der Familien im Königreiche, in dem Verhältnisse, daß auf 7000 Familien ein Abgeordneter gerechnet wird.

Durch Gesetz vom 4. Juni 1848 wurde der Titel VI. § 8 aufgehoben; ersetzt durch das Gesetz vom 9. April 1906, die Wahl der Landtagsabgeordneten betreffend.

§ 9. Von der auf solche Art bestimmten Zahl stellt:
a) die Klasse der adeligen Gutsbesitzer ein Achttheil;
b) die Klasse der Geistlichen der katholischen und protestantischen Kirche ein Achttheil;
c) die Klasse der Städte und Märkte ein Viertheil, und
d) die Klasse der übrigen Landeigenthümer, welche keine gutsherrliche Gerichtsbarkeit ausüben, zwey Viertheile der Abgeordneten;
e) jede der drey Universitäten ein Mitglied.

Durch Gesetz vom 4. Juni 1848 wurde der Titel VI. § 9 aufgehoben; ersetzt durch das Gesetz vom 9. April 1906, die Wahl der Landtagsabgeordneten betreffend.

§ 10. Die jede einzelne Klasse treffende Zahl von Abgeordneten wird nach den Bestimmungen des über die Stände-Versammlung hier beygefügten besondern Edictes auf die einzelnen Regierungs-Bezirke vertheilt.

hierzu Edict über die Ständeversammlung (Beilage X. der Verfassungsurkunde).

Durch Gesetz vom 4. Juni 1848 wurde der Titel VI. § 10 aufgehoben; ersetzt durch das Gesetz vom 9. April 1906, die Wahl der Landtagsabgeordneten betreffend.

§ 11. Jede Klasse wählt in jedem Regierungs-Bezirke die sie daselbst treffende Zahl von Abgeordneten nach der in dem angeführten Edicte vorgeschriebenen Wahlordnung für die sechsjährige Dauer der Versammlung. Die während derselben erledigten Stellen werden aus denjenigen ersetzt, welche den Gewählten in der Stimmenzahl zunächst kommen.

Durch Gesetz vom 4. Juni 1848 wurde der Titel VI. § 11 aufgehoben; ersetzt durch das Gesetz vom 9. April 1906, die Wahl der Landtagsabgeordneten betreffend.

§ 12. Jedes Mitglied der Kammer der Abgeordneten muß ohne Rücksicht auf Standes- oder Dienst-Verhältnisse ein selbstständiger Staatsbürger seyn, welcher das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat und den freyen Genuß eines solchen im betreffenden Bezirke oder Orte gelegenen Vermögens besitzt, welches seinen unabhängigen Unterhalt sichert, und durch die im Edicte festgesetzte Größe der jährlichen Versteuerung bestimmt wird.

Er muß sich zu einer der drey christlichen Religionen erkennen und darf niemals einer Special-Untersuchung wegen Verbrechen oder Vergehen unterlegen haben, wovon er nicht gänzlich freygesprochen worden ist.

Durch Gesetz vom 4. Juni 1848 wurde der Titel VI. § 12 aufgehoben; ersetzt durch das Gesetz vom 9. April 1906, die Wahl der Landtagsabgeordneten betreffend.

§ 13. Alle sechs Jahre wird eine neue Wahl der Abgeordneten vorgenommen und sonst nur in dem Falle, wenn die Kammer von dem Könige aufgelöset wird.

Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar.

siehe hierzu auch Titel VII § 23 Abs. 2

§ 14. Der Austritt eines bereits ernannten Mitgliedes erfolgt während der Dauer der Versammlung
1. wenn dasselbe die Realität, das Gericht Gewerbe oder die geistliche Pfründe, welche seine Wahl für den betreffenden Regierungs-Bezirk oder die Klasse besonders begründeten, aus was immer für Veranlassungen zu besitzen aufhört, ohne einen gleichen Ersatz in demselben Bezirke, Orte oder in derselben Klasse zu erwerben;
2. wenn das Mitglied unter der Zeit eine der oben (§ 12) zur passiven Wahlfähigkeit wesentlich erforderlichen Eigenschaften verliert.

In diesen Fällen hat die Kammer der Abgeordneten auf die geschehene Anzeige und nach Vernehmung des Betheiligten zu entscheiden.

Durch Gesetz vom 4. Juni 1848 wurde der Titel VI. § 14 aufgehoben; ersetzt durch das Gesetz vom 9. April 1906, die Wahl der Landtagsabgeordneten betreffend.

§ 15. Zur gültigen Constituirung der Kammer der Abgeordneten wird die Anwesenheit von wenigstens zwey Dritttheilen der gewählten Mitglieder erfordert.

Durch Art. 41 des Gesetzes vom 25. Juli 1850 wurde der Titel VI. § 15 aufgehoben und durch die Art. 3, 4 und 25 dieses Gesetzes ersetzt; das Gesetz von 1850 wurde ersetzt durch das Gesetz vom 19. Januar 1872.

§ 16. Die Kammer der Reichs-Räthe wird gleichzeitig mit jener der Abgeordneten zusammenberufen, eröffnet und geschlossen.

§ 17. Kein Mitglied der ersten oder zweyten Kammer darf sich in der Sitzung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

§ 18. Die Anträge über die Staats-Auflagen geschehen zuerst in der Kammer der Abgeordneten und werden dann durch diese an die Kammer der Reichs-Räthe gebracht.

Alle übrigen Gegenstände können nach der Bestimmung des Königs der einen oder der andern Kammer zuerst vorgelegt werden.

§ 19. Kein Gegenstand des den Ständen des Reichs angewiesenen gemeinschaftlichen Wirkungskreises kann von einer Kammer allein in Berathung gezogen werden, und die Wirkung einer gültigen Einwilligung der Stände erlangen.

siehe hierzu auch Titel VII §§ 19 und 20 Abs. 2.
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Re: Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern vom 26. Mai 1818

Beitrag von Ulti1871 »

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Titel VII. Von dem Wirkungskreise der Stände-Versammlung

Durch Gesetz vom 4. Juni 1848, die Wahl der Landtagsabgeordneten betreffend erhielt der Titel VII. faktisch folgende Überschrift:
"Titel VII. Von dem Wirkungskreise des Landtags"

hierzu das ergänzende Gesetz vom 4. Juni 1848, die ständische Initiative betreffend.

§ 1. Die beyden Kammern können nur über jene Gegenstände in Berathung treten, die in ihren Wirkungskreis gehören, welcher in den §§ 2 bis 19 näher bezeichnet ist.

§ 2. Ohne den Beyrath und die Zustimmung der Stände des Königreichs kann kein allgemeines neues Gesetz, welches die Freyheit der Person oder das Eigenthum des Staats-Angehörigen betrifft, erlassen, noch ein schon bestehendes abgeändert, authentisch erläutert oder aufgehoben werden.

Durch Gesetz vom 12. Mai 1848, einige Abänderungen des Strafgesetzbuches vom Jahre 1813 und andere Strafbestimmungen betreffend wurde der § 2 faktisch geändert bzw. ergänzt; durch Gesetz vom 9. August 1831, die Behandlung neuer oder revidirter Gesetzbücher betreffend konnten erstmals für bestimmte Bereiche konnten besondere Ausschüsse beider Kammern des Landtags, die auch gemeinsam tagen konnten, beraten; diese Möglichkeit wurde danach noch häufiger z. B. durch Gesetz vom 12. Mai 1848 (GBl. S. 17) zugelassen; durch das vorstehende Gesetz vom 12. Mai 1848, einige Abänderungen des Strafgesetzbuches betreffend wurde aber erstmals die Möglichkeit geschaffen, daß die besondere Ausschüsse anstelle der Kammern über bestimmte Gesetze entscheiden durften.

§ 3. Der König erholt die Zustimmung der Stände zur Erhebung aller directen Steuern, so wie zur Erhebung neuer indirecten Auflagen, oder zu der Erhöhung oder Veränderung der bestehenden.

siehe hierzu auch Titel VI § 18 und das Verfassungs-Verständniß vom 14. Juni 1843; durch Reichsrecht nach 1871 teilweise eingeschränkt, da das Reich über Zölle und die Besteuerung von bestimmten Erzeugnissen die Gesetzgebungszuständigkeit ausübte; gemäß dem Art. 16 des Landratsgesetz vom 28. Mai 1852 bedurften die Kreisumlagen, die von der Steuerbemessungsgrundlage (Steuerfuß) abwichen, der Genehmigung des Landtages.

§ 4. Den Ständen wird daher nach ihrer Eröffnung die genaue Uebersicht des Staatsbedürfnisses, so wie der gesammten Staats-Einnahmen (Budget) vorgelegt werden, welche dieselbe durch einen Ausschuß prüfen und sodann über die zu erhebenden Steuern in Berathung treten.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1904 (GVBl. S. 231) wurden im § 4 die Worte "durch einen Ausschuß" gestrichen.

siehe hierzu auch das Verfassungs-Verständniß vom 14. Juni 1843, wonach zu den Staatseinnahmen auch die Überschüsse aus dem Vorjahr und die vom Reich ab 1871 Bayern für sein eigenständiges Heer zur Verfügung stellte, zählte.

§ 5. Die zur Deckung der ordentlichen beständigen und bestimmt vorherzusehenden Staats-Ausgaben mit Einschluß des notwendigen Reserve-Fonds erforderlichen directen Steuern werden jedesmal auf sechs Jahre bewilligt.

Um jedoch jede Stockung in der Staatshaushaltung zu vermeiden, werden in dem Etats-Jahre, in welchem die erste Stände-Versammlung einberufen wird, die in dem vorigen Etats-Jahre erhobenen Staats-Auflagen fortentrichtet.

Durch Gesetz vom 10. Juli 1865 wurde der § 5 Absatz 1 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Die zur Deckung der ordentlichen beständigen und bestimmt vorherzusehenden Staatsausgaben mit Einschluß des nothwendigen Reservefonds erforderlichen direkten Steuern werden jedesmal auf zwei Jahre bewilligt.
Spätestens drei Monate vor dem Ablaufe des Termins, für welchen die fixen Ausgaben festgesetzt sind, läßt der König für die zwei Jahre, welche diesem Termine folgen, den Kammern ein neues Budget vorlegen.".

§ 6. Ein Jahr vor dem Ablaufe des Termins, für welchen die fixen Ausgaben festgesetzt sind, somit nach Verlauf von sechs Jahren, läßt der König für die
sechs Jahre, welche diesem Termine folgen, den Ständen ein neues Budget vorlegen.

Durch Gesetz vom 15. April 1840, die Abänderung des § 6 Tit. VII der Verfassungs-Urkunde wurde der § 6 durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Neun Monate vor dem Ablaufe des Termins, für welchen die fixen Ausgaben festgesetzt sind, somit nach Verlauf von sechs Jahren, läßt der König für die sechs Jahre, welche diesem Termine folgen, den Ständen ein neues Budget vorlegen".

Durch Art. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1865 wurde das Gesetz, das den § 6 ersetzte aufgehoben; siehe nach 1865 den § 5 Absatz 2.

§ 7. In dem Falle, wo der König durch außerordentliche äußere Verhältnisse verhindert ist, in diesem letzten Jahre der ordentlichen Steuer-Bewilligung die Stände zu versammeln, kömmt Ihm die Befugniß einer Forterhebung der letztbewilligten Steuer auf ein halbes Jahr zu.

siehe hinsichtlich der äußeren Verhältnisse auch Titel VII § 15.

§ 8. In Fällen eines außerordentlichen und unvorhergesehenen Bedürfnisses und der Unzulänglichkeit der bestehenden Staats-Einkünfte zu dessen Deckung wird dieses den Ständen zur Bewilligung der erforderlichen außerordentlichen Auflagen vorgelegt werden.

§ 9. Die Stände können die Bewilligung der Steuern mit keiner Bedingung verbinden.

§ 10. Den Ständen des Reichs wird bey einer jeden Versammlung eine genaue Nachweisung über die Verwendung der Staats-Einnahmen vorgelegt werden.

hinsichtlich der "Nachweisung" bestand Streit, ob darunter die Vorlage der gesamten Staatsrechnungen oder nur der Originalbelege zu verstehen sei.

§ 11. Die gesammte Staatsschuld wird unter die Gewährleistung der Stände gestellt.
Zu jeder neuen Staatsschuld, wodurch die zur Zeit bestehende Schulden-Masse im Capitals-Betrage oder der jährlichen Verzinsung vergrößert wird, ist die Zustimmung der Stände des Reichs erforderlich.

gemäß dem Art. 15 ff. des Landratsgesetz vom 28. Mai 1852 bedurfte die Aufnahme von Kreisanlehen der Genehmigung des Landtages.

§ 12. Eine solche Vermehrung der Staatsschulden hat nur für jene dringenden und außerordentlichen Staatsbedürfnisse statt, welche weder durch die ordentlichen noch durch außerordentliche Beyträge der Unterthanen, ohne deren zu große Belastung bestritten werden können, und die zum wahren Nutzen des Landes gereichen.

§ 13. Den Ständen wird der Schuldentilgungs-Plan vorgelegt, und ohne ihre Zustimmung kann an dem von ihnen angenommenen Plane keine Abänderung getroffen, noch ein zur Schuldentilgung bestimmtes Gefäll zu irgend einem andern Zwecke verwendet werden.

§ 14. Jede der beyden Kammern hat aus ihrer Mitte einen Commissaire zu ernennen, welche gemeinschaftlich bey der Schuldentilgungs-Commission von allen ihren Verhandlungen genaue Kenntniß zu nehmen und auf die Einhaltung der festgesetzten Normen zu wachen haben.

siehe hierzu auch Art. 36 des Gesetzes vom 4. Juni 1848, die Aufhebung der standes- und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit ect, welcher bei der Schuldentilgungskommission eine getrennt zu verwaltende Ablösungskasse errichtete.

§ 15. In außerordentlichen Fällen, wo drohende äußere Gefahren die Aufnahme von Capitalien dringend erfordern, und die Einberufung der Stände durch äußere Verhältnisse unmöglich gemacht wird, soll diesen Commissaires die Befugniß zustehen, zu diesen Anleihen im Nahmen der Stände vorläufig ihre Zustimmung zu ertheilen.

Sobald die Einberufung der Stände möglich wird, ist ihnen die ganze Verhandlung über diese Capitals-Aufnahme vorzulegen, um in das Staatsschulden-Verzeichniß eingetragen zu werden.

siehe hinsichtlich der äußeren Verhältnisse auch Titel VII § 7.

§ 16. Den Ständen wird bey jeder Versammlung die genaue Nachweisung des Standes der Staatsschulden-Tilgungs-Kasse vorgelegt werden.

§ 17. Die Stände haben das Recht der Zustimmung zur Veräußerung oder Verwendung allgemeiner Stiftungen in ihrer Substanz für andere als ihre ursprünglichen Zwecke.

siehe auch Titel IV § 10.

§ 18. Eben so ist ihre Zustimmung zur Verleihung von Staats-Domainen oder Staats-Renten zu Belohnung großer und bestimmter dem Staate geleisteter Dienste erforderlich.

siehe auch Titel III § 5.

§ 19. Die Stände haben das Recht, in Beziehung auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehörigen Gegenstände dem Könige ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge in der geeigneten Form vorzubringen.

siehe auch das Gesetz vom 4. Juni 1848, die ständische Initiative betreffend; es war strittig, wie weit diese Befugnis des Landtages reicht.

§ 20. Jeder einzelne Abgeordnete hat das Recht, in dieser Beziehung seine Wünsche und Anträge in seiner Kammer vorzubringen, welche darüber: ob dieselben in nähere Ueberlegung gezogen werden sollen, durch Mehrheit der Stimmen erkennt, und sie im bejahenden Falle an den betreffenden Ausschuß zur Prüfung und Würdigung bringt.

Die von einer Kammer über solche Anträge gefaßten Beschlüsse müssen der andern Kammer mitgetheilt und können erst nach deren erfolgter Beystimmung dem Könige vorgelegt werden.

Durch Gesetz vom 19. Januar 1872 erhielt der§ 20 Absatz 1 folgende Fassung:
"Jeder einzelne Abgeordnete hat das Recht, in dieser Beziehung seine Wünsche und Anträge in seiner Kammer vorzubringen."

gemäß § 34 Abs. III der Geschäftsordnung der Kammer der Reichsräte von 1896 war die Ausübung des Rechts der Antragstellung von der Unterstützung des Antrags durch 7 Mitglieder abhängig gemacht worden.

hinsichtlich Absatz 2 siehe auch Titel VI § 19.

§ 21. Jeder einzelne Staatsbürger, so wie jede Gemeinde kann Beschwerden über Verletzung der constitutionellen Rechte an die Stände-Versammlung, und zwar an jede der beyden Kammern bringen, welche sie durch den hierüber bestehenden Ausschuß prüft, und findet dieser sie dazu geeignet, in Berathung nimmt.

Erkennt die Kammer durch Stimmenmehrheit die Beschwerde für gegründet, so theilt sie ihren diesfalls an den König zu erstattenden Antrag der andern Kammer mit, welcher, wenn diese demselben beystimmt, in einer gemeinsamen Vorstellung dem Könige übergeben wird.

Durch Gesetz vom 10. Januar 1872 erhielt der § 21 Absatz 1 folgende Fassung:
"Jeder einzelne Statsangehörige sowie jede Gemeinde kann Beschwerden über Verletzung der constitutionellen Rechte an den Landtag und zwar an jeder der beiden Kammern bringen, welche sie durch den hierüber bestehenden Ausschuß prüfen läßt und nach Maßgabe der Geschäftsordnung in Berathung nimmt."

§ 21 Absatz 1 umschreibt das Petitionsrecht, das Vorstufe zur Beschwerde wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts an den König und die Staatsverwaltung nach Absatz 2 ist und die Vorstufe zum "Verfassungs-"Beschwerderecht wegen Verletzung einer objektiven Gesetzesverletzung nach Titel X § 5 sein kann; der Landtag konnte auch wegen der Verletzung der Rechte einzelner Beschwerde führen.

§ 22. Der König wird wenigstens alle drey Jahre die Stände zusammenberufen.

Der König eröffnet und schließt die Versammlung entweder in eigener Person oder durch einen besonders hiezu Bevollmächtigten.

Die Sitzungen einer solchen Versammlung dürfen in der Regel nicht länger als zwey Monate dauern, und die Stände sind verbunden, in ihren Sitzungen die von dem Könige an sie gebrachten Gegenstände vor allen übrigen in Berathung zu nehmen.

formalrechtlich wurde der § 22 Absatz 1 nicht geändert, aber durch das Gesetz vom 10. Juli 1865, die Abkürzung der Finanzperiode betreffend, dahingehend beeinflußt, daß eine Einberufung wenigstens alle zwei Jahre zur Bewilligung der notwendigen Steuern und des zweijährigen Finanzgesetzes mit dem Budget erforderlich war; über außerordentliche Berufungen siehe Titel II §§ 11 und 16; mit der Schließung des Landtages ist jeder nicht erledigte Gesetzentwurf und jede nicht erledigte Sache erloschen, doch war eine Schließung während der Legislaturperiode (1913) außer Übung gekommen, der Landtag wurde währenddessen immer nur vertagt.

§ 23. Dem Könige steht jederzeit das Recht zu, die Sitzungen der Stände zu verlängern, sie zu vertagen oder die ganze Versammlung aufzulösen.

In dem letzten Falle muß wenigstens binnen drey Monaten eine neue Wahl der Kammer der Abgeordneten vorgenommen werden.

§ 24. Die Staats-Minister können den Sitzungen der beyden Kammern beywohnen, wenn sie auch nicht Mitglieder derselben sind.

§ 25. Jedes Mitglied der Stände-Versammlung hat folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze, Beobachtung und Aufrechthaltung der Staats-Verfassung und in der Stände-Versammlung nur des ganzen Landes allgemeines Wohl und Beste ohne Rücksicht auf besondere Stände oder Klassen nach meiner innern Ueberzeugung zu berathen;
So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium."

hinsichtlich des Eides für Angehörige nicht christlicher Konfession bzw. deren ersatzweise zu leistende Beteuerung siehe Art. 22 des Gesetzes vom 23. Februar 1879 zur Ausführung der Reichszivilprozeß- und Konkursordnung (GVBl. S. 63) und Art. 5 des Landtagswahlgesetzes vom 9. April 1906.

§ 26. Kein Mitglied der Stände-Versammlung kann während der Dauer der Sitzungen ohne Einwilligung der betreffenden Kammer zu Verhaft gebracht werden, den Fall der Ergreifung auf frischer That bey begangenem Verbrechen ausgenommen.

Durch Gesetz vom 6. Juli 1908 erhielt der Titel VII. § 26 folgende Fassung:
"§ 26. Während der Versammlung des Landtags in ordentlicher oder außerordentlicher Tagung kann ohne Einwilligung der betreffenden Kammer gegen ein Mitglied des Landtags eine Strafverfolgung weder eingeleitet noch fortgesetzt und eine Haft nicht vollzogen werden. Ausgenommen sind die Fälle, daß das Mitglied des Landtags bei Beginn der Tagung verhaftet war oder daß das Mitglied bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächsten Tages ergriffen wird. In diesen Fällen ist auf Verlangen der Kammer für die Dauer der Tagung die Unterbrechnung der Strafverfolgung und der Haft herbeizuführen.
Diese Vorschriften finden auf die Mitglieder eines bei nicht versammeltem Landtag einberufenen besonderen Ausschusses für die Dauer seiner Tagung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die erforderliche Einwilligung oder das Verlangen an Stelle der betreffenden Kammer dem Ausschusse zusteht."

§ 27. Kein Mitglied der Stände-Versammlung kann für die Stimme, welche es in seiner Kammer geführt hat, anders als in Folge der Geschäfts-Ordnung durch die Versammlung selbst zur Rede gestellt werden.

siehe auch die im II. Titel der X. Beilage zur Verfassungsurkunde (Edict über die Ständeversammlung), dann die Gesetze vom 2. September 1831, den Geschäftsgang der beyden Kammern der Stände-Versammlung betreffend, vom 25. Juli 1850, den Geschäftsgang des Landtages betreffend und vom 10. Januar 1872, den Geschäftsgang des Landtages betreffend, beinhalteten Bestimmungen zum Geschäftsgang des Landtages und den jeweiligen Geschäftsordnungen der Kammer der Abgeordneten und der Kammer der Reichsräte; ab 1871 größtenteils durch Reichsrecht (u.a. §§ 11, 12, 105, 106, 197 und 339 des Reichsstrafgesetzbuches vom 3. Mai 1870, § 35 des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877, § 10 Ziffer 1 des Reichsgesetzes vom 27. juli 1877, die Unterstützung von Seeunfällen betreffend, §§ 347(382), 367(402), 785(904) und 786(905) der Reichszivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 sowie § 6 des Einführungsgesetzes hierzu und § 6 des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908) geregelt.

§ 28. Ein Gegenstand, über welchen die beyden Kammern sich nicht vereinigen, kann in derselben Sitzung nicht wieder zur Berathung gebracht werden.

der § 28 galt auch für Vorlagen der Staatsregierung

§ 29. Die Königliche Entschließung auf die Anträge der Reichsstände erfolgt nicht einzeln, sondern auf alle verhandelten Gegenstände zugleich bey dem Schlusse der Versammlung.

Durch Art. 40 des Gesetzes vom 25. Juli 1850 wurde der Titel VII. § 29 ersetzt und durch Art. 41 desselben Gesetzes aufgehoben; bereits durch Art. VII des Gesetzes vom 4. Juni 1848, die ständische Initiative betreffend ergänzt; das Gesetz von 1850 wurde ersetzt durch das Gesetz vom 19. Januar 1872.

§ 30. Der König allein sanctionirt die Gesetze und erläßt dieselben mit seiner Unterschrift und Anführung der Vernehmung des Staats-Raths und des erfolgten Beyraths und der Zustimmung der Lieben und Getreuen, der Stände des Reichs.

siehe hinsichtlich der Gegenzeichnung durch die Minister den Art. 4 des Gesetzes vom 4. Juni 1848, die Verantwortlichkeit der Miniser betreffend; infolge des Gesetzes vom 4. Juni 1848, die Wahl der Landtags-Abgeordneten betreffend, wurden seit dem Gesetz vom 18. November 1849, die provisorische Erhebung der Steuern für 1849/50 betreffend, die Gesetze nicht mehr mit der Formel "mit Beirat und Zustimmung der Lieben und Getreuen, der Stände des Reichs", sondern "mit Beirat und Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten" sanktioniert; eine formale Änderung des § 30 hat es jedoch nicht ereignet.

§ 31. Wenn die Versammlung der Reichsstände vertagt, förmlich geschlossen oder aufgelöst worden ist, können die Kammern nicht mehr gültig berathschlagen, und jede fernere Verhandlung ist ungesetzlich.

Durch Gesetz vom 9. August 1831, die Behandlung neuer oder revidierter Gesetzbücher betreffend, Artikel 21 des Gesetzes vom 30. März 1850, den Staatsgerichtshof betreffend, Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1850, den Geschäftsgang des Landtages betreffend, Gesetz vom 4. Juni 1865, die Behandlung der Gesetzentwürfe über Gemeindewesen ect. betreffend, § 11 des Landtagsabschieds vom 10. Juli 1865, den Gesetzentwurf über die Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtssreitigkeiten betreffend, durch Gesetz vom 18. Oktober 1871, den Vollzug der Einführung des Strafgesetzbuches in Bayern ect. betreffend, durch Gesetz vom 15. Juli 1878, die Behandlung der durch die Ausführung der Reichsprozeßordnungen und des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes veranlaßten Gesetzentwürfe betreffend, Gesetz vom 19. Februar 1879, die Behandlung des Gesetzentwurfes über das Gebhürehnwesen und die Erbschaftssteuer betreffend, Gesetz vom 12. Februar 1880, die Behandlung der Gesetzentwürfe über die direkten Steuern betreffend, Gesetz vom 15. Juni 1898, die Behandlung der durch die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches veranlaßten Gesetzentwürfe sowie der Gesetzentwurf über die Einkommen-, Kapitalrenten- und Gewerbesteuer betreffend, Gesetz vom 16. August 1908, betreffend die Behandlung der Gesetzentwürfe über die direkten Steuern ext. und Beamtengesetz vom 16. August 1908 wurde der § 31 ergänzt.

siehe auch Sonderbestimmungen hinsichtlich der Staatsschuldentilgungskommissare und des ständigen Archivars des Landtags (Titel II §§ 3 und 39 der X. Verfassungsbeilage (Edict über die Ständeversammlung), dann die Artikel 11 und 36 der Gesetze vom 25. Juli 1850, den Geschäftsgang des Landtages betreffend und vom 10. Januar 1872, den Geschäftsgang des Landtages betreffend.

Titel VIII. Von der Rechtspflege

Seit dem Eintritt Bayerns in das Deutsche Reich am 1. Januar 1871 durch Reichsrecht (insbesondere durch Art. 4 Ziffer 11, 12, 13, 75 und 77 der Reichsverfassung und die Reichs-Justizgesetze (Strafgesetzbuch von 1871, Gerichtsverfassungsgesetz von 1877, Strafprozeßordnung von 1877, Zivilprozeßordnung von 1877) teilweise überlagert; es blieb aber dabei, daß das Reich (mit Ausnahme des Reichsgerichts) nicht die Quelle der Gerichtsbarkeit war.

siehe auch das Gesetz vom 4. Juni 1848, die Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichts-Organisation, über das Verfahren in Civil- und Strafsachen und über das Strafrecht betreffend (teilweise verfassungsändend und -ergänzend).

§ 1. Die Gerichtsbarkeit geht vom Könige aus. Sie wird unter Seiner Oberaufsicht durch eine geeignete Zahl von Aemtern und Obergerichten in einer gesetzlich bestimmten Instanzen-Ordnung verwaltet.

die streitende Privatgerichtsbarkeit war gemäß § 15 des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 aufgehoben, nicht aber die Privatgerichtsbarkeit im Bereich der freiwilligen Rechtspflege, wie z. B. nach dem Gesetz vom 29. April 1869, die fürstlich Thurn- und Taxisschen Zivilgerichte in Regensburg betreffend;

besondere Gerichtsbarkeiten außerhalb des § 1 waren:
- die Gerichtsbarkeit des Königs in Familiensachen nach Titel X. des Familienstatuts vom 5. August 1819;
- die Militärgerichtsbarkeit;
- das Standrecht nach Art. 441 und 443 des II. Teils des Strafgesetzbuchs von 1813 und Art. 3 Ziffer 12 des Gesetzes vom 18. August 1879, die Ausführung der Strafprozeßordnung betreffend;
- die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem Gesetz vom 8. August 1878;
- Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit nach dem Gesetz vom 18. August 1878,
- die Gerichtsbarkeit nach der revidierten Rheinschuffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 und Art. 9 des Gesetzes vom 23. Februar 1879, die Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes betreffend.

§ 2. Alle Gerichtsstellen sind verbunden, ihren Urtheilen Entscheidungsgründe beyzufügen.

nach 1871 gleich geregelt in den §§ 311 und 313 der Zivilprozeßordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898 und § 34 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877; hinsichtlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit siehe Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1898 den Verwaltungsgerichtshof ect. betreffend; durch das Reichsgesetz vom 17. Mai 1898 betreffend Änderungen der Zivilprozeßordnung abgeändert.

§ 3. Die Gerichte sind innerhalb der Grenzen ihrer amtlichen Befugniß unabhängig, und die Richter können nur durch einen Rechtsspruch von ihren Stellen mit Verlust des damit verbundenen Gehaltes entlassen oder derselben entsetzt werden.

durch das Gesetz vom 4. Juni 1848, die Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichts-Organisation, über das Verfahren in Civil- und Strafsachen und über das Strafrecht betreffend, dann durch die §§ 1 und 8 des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 sowie durch § 13 des Einführungsgesetzes hierzu , Art. 2 des Gesetzes vom 8. August 1878, den Verwaltungsgerichtshof betreffend sowie dem Disziplinargesetz für richterliche Beamte vom 26. März 1881 ergänzt; durch das Reichsgesetz vom 1. Dezember 1898, die Dienstvergehen der richterlichen Militärjustizbeamten betreffend wurde der § 3 für die Militärrichter geändert.

§ 4. Der König kann in strafrechtlichen Sachen Gnade ertheilen, die Strafe mildern oder erlassen; aber in keinem Falle irgend eine anhängige Streitsache oder angefangene Untersuchung hemmen.

durch Gesetz vom 4. Juni 1848, die Verantwortlichkeit der Minister betreffend und Gesetz vom 10. Juli 1861, die Aufhebung der Straffolgen betreffend wurden die Befugnisse des Königs nach Titel VIII. § 4 eingeschränkt; ferner galt der II. Teil Art. 454 des Strafgesetzbuches von 1813, das Standrecht betreffend, fort. In Bezug auf Urteile des Reichsgerichts hatte der Kaiser nach § 484 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 und nach § 136 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 30. Januar 1872, in der Fassung vom 20. Mai 1898 das Begnadigungsrecht.

durch Gesetz vom 15. April 1848, die Amnestierung betreffend, wurde der § 4 geändert hinsichtlich der Niederschlagung von politischen Verbrechen, die vor dem 21. März 1848 begangen wurden.

§ 5. Der Königliche Fiscus wird in allen streitigen Privatrechts-Verhältnissen bey den Königlichen Gerichtshöfen Recht nehmen.

nach § 4 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 wurde reichsrechtlich dasselbe bestimmt.

§ 6. Die Vermögens-Confiscation hat in keinem Falle den der Desertion ausgenommen statt.

Durch die Artikel 77 und 90 des Gesetzes vom 30. Januar 1868 wurden im Titel VIII. § 6 die Worte "den er Desertion ausgenommen" faktisch gestrichen; durch § 140 Abs. 3 des Reichsstrafgesetzbuches von 1871 war die Beschlagnahme des Vermögens infolge der Desertion wieder zulässig.

§ 7. Es soll für das ganze Königreich ein und dasselbe bürgerliche und Straf-Gesetzbuch bestehen.

Durch Art. 4 Ziffer 13 der Reichsverfassung war das bürgerliche und Strafgesetzbuch Sache des Reiches; dadurch war der § 7 faktisch aufgehoben.

Titel IX. Von der Militaire-Verfassung

Seit dem Eintritt Bayerns in das Deutsche Reich am 1. Januar 1871 durch Reichsrecht (u.a. Art. 4 Ziffer 14, ARt. 53 Abs. 5, Art. 57 und 59 der Reichsverfassung und Ziffer III §§ 5 und 6 des Versailler Vertrags vom 23. November 1870) teilweise überlagert; aber Reservatrechte !

§ 1. Jeder Bayer ist verpflichtet, zur Vertheidigung seines Vaterlandes, nach den hierüber bestehenden Gesetzen mitzuwirken.

Von der Pflicht, die Waffen zu tragen, ist der geistliche Stand ausgenommen.

Durch das Reichsrecht, insbesondere das Gesetz vom 9. November 1867 über die Verpflichtung zum Kriegsdienst betreffend, in Bayern eingeführt durch Reichsgesetz vom 22. April 1871, und das Reichsgesetz vom 8. Februar 1890 wurde der § 1 Absatz 2 aufgehoben.

§ 2. Der Staat hat zu seiner Vertheidigung eine stehende Armee, welche durch die allgemeine Militaire-Conscription ergänzt und auch im Frieden gehörig unterhalten wird.

§ 3. Neben dieser Armee bestehen noch Reserve-Bataillons und die Landwehr.

Durch Art. 96 des Gesetzes vom 30. Januar 1868 wurde der Titel IX. § 3 aufgehoben.

§ 4. Die Reserve-Bataillons sind zur Verstärkung des stehenden Heeres bestimmt, und theilen im Falle des Aufgebots alle Verpflichtungen, Ehren und Vorzüge mit demselben.
Im Frieden bleibt sämmtliche in den Reserve-Bataillons eingereihte Mannschaft, die zu den Waffenübungen erforderliche Zeit ausgenommen, in ihrer Heimath, frey von allem militairischen Zwange, bloß der bürgerlichen Gerichtsbarkeit und den bürgerlichen Gesetzen unterworfen, ohne an der Veränderung des Wohnsitzes, der Ansässigmachung oder Verehelichung gehindert zu sein.

Durch Art. 96 des Gesetzes vom 30. Januar 1868 wurde der Titel IX. § 4 aufgehoben.

§ 5. Die Landwehr kann in Kriegszeiten zur Unterstützung der schon durch die Reserve-Bataillons verstärkten Armee auf besondern Königlichen Aufruf jedoch nur innerhalb der Grenzen des Reichs, in militairische Thätigkeit treten.
Zur zweckmäßigen Benützung dieser Masse wird dieselbe in zwey Abtheilungen ausgeschieden, deren zweyte die zur Mobilisirung weniger geeigneten Individuen begreift, und in keinem Falle außer ihrem Bezirke verwendet werden soll.
In Friedenszeiten wirkt die Landwehr zur Erhaltung der innern Sicherheit mit, in so ferne es erforderlich ist, und die dazu bestimmten Truppen nicht hinreichen.

Durch Art. 96 des Gesetzes vom 30. Januar 1868 wurde der Titel IX. § 5 aufgehoben.

§ 6. Die Armee handelt gegen den äußern Feind und im Innern nur dann wenn die Militaire-Macht von der competenten Civil-Behörde förmlich dazu aufgefordert wird.

siehe hierzu Gesetz vom 4. Mai 1851, das Einschreiten der bewaffneten Macht zur Einhaltung der gesetzlichen Ordnung betreffend.

§ 7. Die Militaire-Personen stehen in Dienstsachen, dann wegen Verbrechen oder Vergehen unter der Militaire-Gerichtsbarkeit, in Real- und gemischten Rechtssachen aber unter den bürgerlichen Gerichten.

die Militärstrafgerichtsbarkeit war in Bayern zunächst im Verordnungswege geregelt, durch Gesetz vom 15. August 1828 erging ein Gesetz über die Militärgerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen (GBl. S. 41), danach dann das Militärstrafgesetzbuch und die Militärstrafgesetzgebung vom 29. April 1869 samt Einführungsgesetze (GBl. S. 1341), welche durch das Gesetz vom 28. April 1872 (GBl. 1871/72 S. 269) geändert wurden; durch das Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 (RGBl. S. 173) wurde ein Teil der Militärjustiz auch für Bayern reichsrechtlich geregelt; die Militärstrafgerichtsbarkeit wurde einheitlich durch Reichsgesetz vom 1. Dezember 1898 samt Einführungsgesetz (RGBl. S. 1189 und 1298) geregelt; allerdings wurde als oberstes Militärgericht für das bayerische Heer durch Reichsgesetz vom 9. März 1899, betreffend die Einrichtung eines besonderen Senats für das Bayerische Heer bei dem Reichsmilitärgericht in Berlin (RGBl. S. 135) ein gesonderter Senat eingerichtet und das Gesetz vom 1. Dezember 1898, betreffend die Dienstvergehen der richterlichen Militärjustizbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in eine andere Stelle oder in den Ruhestand (RGBl. S. 1297) samt Ausführungsgesetz vom 11. Juli 1900 (GVBl. S. 705) wurde in geänderter Fassung für Bayern übernommen.

Titel X. Von der Gewähr der Verfassung

§ 1. Bey dem Regierungs-Antritte schwört der König in einer feyerlichen Versammlung der Staats-Minister, der Mitglieder des Staats-Raths und einer Deputation der Stände, wenn sie zu der Zeit versammelt sind, folgenden Eid: "Ich schwöre nach der Verfassung und den Gesetzen des Reichs zu regieren, so wahr mit Gott helfe und sein heiliges Evangelium".

Ueber diesen Act wird eine Urkunde verfaßt, in das Reichs-Archiv hinterlegt und beglaubigte Abschrift davon der Stände-Versammlung mitgetheilt.

mit einer "Deputation der Stände" waren auch ständig tagende Ausschüsse des Landtages (auch außerhalb der Sitzungszeit des Landtages) gemeint; eine solche Deputation wurde aber trotz deren Versammlung beim Regierungsantritt König Ludwigs II 1864 nicht gebildet und bei der Eidesleistung nicht anwesend.

§ 2. Der Reichs-Verweser leistet in Beziehung auf die Erhaltung der Verfassung den Titel II § 16 vorgeschriebenen Eid.
Sämmtliche Prinzen des Königlichen Hauses leisten nach erlangter Volljährigkeit ebenfalls einen Eid auf die genaue Beobachtung der Verfassung.

§ 3. Alle Staatsbürger sind bey der Ansässigmachung und bey der allgemeinen Landes-Huldigung, so wie alle Staatsdiener bey ihrer Anstellung verbunden folgenden Eid abzulegen:
"lch schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze und Beobachtung der Staats-Verfassung, so wahr mit Gott helfe und sein heiliges Evangelium".

in Bezug auf die Ansässigmachung siehe auch das Gesetz vom 11. November 1825 über Ansäßigmachung u. Verehelichung, das durch das Gesetz vom 16. April 1868, Heimat, Verehelichung und Aufenthalt betreffend aufgehoben und ersetzt wurde; hinsichtlich des Eides für Angehörige nicht christlicher Konfession bzw. deren ersatzweise zu leistende Beteuerung siehe Art. 22 des Gesetzes vom 23. Februar 1879 zur Ausführung der Reichszivilprozeß- und Konkursordnung (GVBl. S. 63) und Art. 5 des Landtagswahlgesetzes vom 9. April 1906.


§ 4. Die Königlichen Staats-Minister und sämmtliche Staatsdiener sind für die genaue Befolgung der Verfassung verantwortlich.

siehe hierzu auch das Gesetz vom 4. Juni 1848, die Verantwortlichkeit der Minister betreffend, das den § 4 ergänzte und gemeinsam mit dem Gesetz vom 30. März 1859, den Staatsgerichtshof und das Verfahren bei Anklagen gegen Minister betreffend (GBl. 1849/50 S. 133) ausführte.

§ 5. Die Stände haben das Recht, Beschwerden über die durch die Königlichen Staats-Ministerien oder andere Staatsbehörden geschehene Verletzung der Verfassung in einem gemeinsamen Antrag an den König zu bringen, welcher denselben auf der Stelle abhelfen, oder, wenn ein Zweyfel dabey obwalten sollte, sie näher nach der Natur des Gegenstandes durch den Staatsrath oder die oberste Justiz-Stelle untersuchen und darüber entscheiden lassen wird.

siehe hierzu auch die Verordnung vom 3. August 1879, den Staatsrat betreffend.

§ 6. Finden die Stände sich durch ihre Pflichten aufgefordert, gegen einen höhern Staats-Beamten wegen vorsetzlicher Verletzung der Staats-Verfassung eine :förmliche Anklage zu stellen, so sind die Anklags-Puncte bestimmt zu bezeichnen und in jeder Kammer durch einen besondern Ausschuß zu prüfen.

Vereinigen sich beyde Kammern hierauf in ihren Beschlüssen über die Anklage, so bringen sie dieselbe mit ihren Belegen in vorgeschriebener Form an den König.

Dieser wird sie sodann der obersten Justiz-Stelle in welcher im Falle der nothwendigen oder freywilligen Berufung auch die zweyte Instanz durch Anordnung eines andern Senats gebildet wird zur Entscheidung übergeben und die Stände von dem gefällten Urtheile in Kenntniß setzen.

Durch das Gesetz vom 4. Juni 1848 über Ministerverantwortlichkeit sowie Gesetz vom 30. März 1850, den Staatsgerichtshof und das Verfahren bei Anklagen gegen Minister betreffend wurde der § 6 abgeändert; anstelle der Worte "gegen einen höhern Staats-Beamten wegen vorsätzlicher Verletzung" wurde faktisch gesetzt: "gegen einen Staatsminister oder dessen Stellvertreter wegen jeder schuldhaften"; der Absatz 3 wurde faktisch gänzlich durch die Bestimmungen hinsichtlich des Staatsgerichtshofes aufgehoben und ersetzt.

§ 7. Abänderungen in den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde oder Zusätze zu derselben können ohne Zustimmung der Stände nicht geschehen.

Die Vorschläge hiezu gehen allein vom Könige aus, und nur wenn Derselbe sie an die Stände gebracht hat, dürfen diese darüber berathschlagen.

Zu einem gültigen Beschlusse in dieser höchst wichtigen Angelegenheit wird wenigstens die Gegenwart von drey Viertheilen der bey der Versammlung anwesenden Mitglieder in jeder Kammer und eine Mehrheit von zwey Dritttheilen der Stimmen erfordert.

Durch Gesetz vom 4. Juni 1848, die ständische Initiative betreffend, wurde der § 7 Absatz 2 ersetzt und faktisch aufgehoben; das Recht, Verfassungsänderungen zu beantragen, in gewissem Umfang auf den Landtag ausgedehnt; ob hierunter alle die Verfassungsurkunde ändernden Gesetze oder nur solche, die ausdrücklich als Bestandteil der Verfassungsurkunde erklärt sind gemeint sind, war strittig; hinsichtlich des Begriffs "anwesenden Mitglieder" bestand nach dem Erlaß des Gesetzes vom 25. Juli 1850, den Geschäftsgang des Landtages betreffend Streit, ob nach § 7 Absatz 3 auch eine Mehrheit der "gesetzlichen" Mitgliederzahl für eine gültige Beschlußfassung benötigt wird; dieser Streit wurde durch die Änderung des Gesetzes, den Geschäftsgang des Landtages betreffend (siehe 1904 neugefaßter Art. 25 des Gesetzes von 1872) im Jahre 1904 praktisch gelöst.

Indem Wir dieses Staats-Grundgesetz zur allgemeinen Befolgung und genauen Beobachtung in seinem ganzen Inhalte, einschlüssig der dasselbe ergänzenden und in der Haupt-Urkunde als Beylagen bezeichneten Edicte hierdurch kund machen, so verordnen Wir zugleich, daß die darin angeordnete Versammlung der Stände zur Ausübung der zu ihrem Wirkungskreise gehörigen Rechte am 1. Januar 1819 einberufen, und inzwischen die hiezu erforderliche Einleitung veranstaltet werde.

Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München, am sechs und zwanzigsten Tage des Monats Mai im Eintausend achthundert und achtzehnten Jahre, Unseres Reiches im dreizehnten.

Maximilian Joseph

Graf von Reigersberg.
Fürst von Wrede.
Graf von Triva.
Graf von Rechberg.
Graf von Thürheim.
Freiherr von Lerchenfeld
Graf von Törring.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Egid von Kobell
Königl. Staatsrat und General-Secretär.

Neben der eigentlichen Verfassungsurkunde ergingen mit dem Datum vom 26. Mai 1818 auch die zehn Beilagen zur Verfassungsurkunde. In der Zeit deren Gültigkeit wurde die Verfassung (einschließlich der Beilagen) sowohl im Text geändert, als auch durch Gesetze ergänzt oder geändert oder ersetzt, die nach den Bestimmungen des Titels X. § 7 der Verfassungsurkunde erlassen wurden (verfassungsdurchbrechende bzw. verfassungsergänzende Gesetze). Dabei wurden auch viele Gesetze zwar unter der Beachtung der Bedingungen für Verfassungsänderungen (in der Sanktionsformel größtenteils, aber nicht immer verbindlich ausgesprochen) erlassen, waren aber zumeist nach dem Willen des Gesetzgebers einfachgesetzliche Bestimmungen (allerdings doch verfassungsändernd; also Verfassungsbestimmungen wurden geändert in einfachgesetzliche Bestimmungen). Aus diesem Grunde kam es oftmals zu Streitigkeiten, ob eine Bestimmung Verfassungsrecht oder einfaches Recht war. Entgegen des heute bestehenden österreichischen Verfassungsrechts war das bayerische Verfassungsrecht bis 1918 noch unübersichtlicher, da einzelne verfassungsändernde Bestimmungen in Gesetzen nicht ausdrücklich erwähnt wurden; dies war aber zu damaligen Zeit in fast allen Ländern innerhalb und außerhald Deutschlands üblich
Schwert von Wittelsbach voran - und wir folgen Mann für Mann
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Sascha171
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Re: Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern vom 26. Mai 1818

Beitrag von Sascha171 »

Es sind diverse Änderungen aufgeführt, u.a. 1848, 1879 und 1906. Es wäre nützlich, hier den tatsächlichen Rechtsstand anzugeben.
"Ein Fürst muss einer Kerze gleichen, die sich selbst verzehrt, während sie anderen leuchtet."
- Maximilian von Bayern.
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