Distriktsgemeinden

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Der Wolpertinger
Batzi
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Distriktsgemeinden

Beitrag von Der Wolpertinger »

Rechtliche Stellung der Distriktsgemeinden.
Die Distriktsgemeinden sind Gemeindeverbände höherer Ordnung mit körperschaftlichen Rechten (Distr.-R.-Ges. Art. 1).
Sie sind, gleich den Ortsgemeinden, gesetzlich notwendige Verbände, in welche der Staat — seine Angehörigen und sein Gebiet — sich gliedert. Nur die unmittelbaren Städte sind vom Distriktsgemeindeverbande ausgeschlossen (Art. 35). ...weiterlesen auf https://www.ewigerbund.org/bayern/staat ... gemeinden/
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Der Wolpertinger
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Re: Distriktsgemeinden

Beitrag von Der Wolpertinger »

Die Distriktsgemeinden

Allgemeine Stellung

Die Distriktsgemeinden sind ein Weiterer, neben den politischen Gemeinden bestehender Gemeindeverband. Sie erstrecken sich räumlich auf den Bezirk einer Distriktsverwaltungsbehörde, in der Pfalz auf einen Kanton.

Den Organen der Distriktsgemeinde steht aber nicht die gleiche Selbstständigkeit zu, wie den Organen der politischen Gemeinden. Die Beschlüsse des Distriktsrats, diese werden nämlich in der Regel nur dann wirksam, wenn sie die staatliche Genehmigung gefunden haben; während die Beschlüsse des Distriktsausschusses zwar an sich wirksam sind, aber seitens der Staatsregierung aufgehoben werden können, wenn sie den Gesetzen oder den Verordnungen zuwiderlaufen. Die Bezirke der unmittelbaren Städte nehmen an dem Distriktsgemeindeverband nicht Teil.

Die Organe der Distriktsgemeinden

Die Organe der Distriktsgemeinde sind der Distriktsrat und der Distriktsausschuß. Ersterer wird gebildet aus den Vertretern der zum Distrikte gehörenden Gemeinden: jede Gemeinde mit bis 2000 Seelen sendet einen Vertreter, größere Gemeinden wählen für je 2000 Seelen einen weiteren Vertrete. Hierzu kommen, und zwar mit einem Achtel der Vertreter der Gemeinden, die Grundeigentümer des Bezirks, die die höchste Grundsteuer entrichten (die sogenannten Personalisten), ferner Vertreter der größeren Grundbesitzer, die nicht schon als Personalisten Zutritt haben (Diese werden von den fünzig höchstbesteuerten Grundbesitzern gewählt) und endlich ein Vertreter des Staates in Distrikten, in denen der STaat an den Distriktsumlagen beteiligt ist.

Die Mitglieder des Distriktsrats müssen das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben. Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf drei Jahre. Der König kann aber den Distriktsra vor Ablauf der Drei Jahre auflösen, dann hat binnen acht Wochen eine neue Wahl stattzufinden. Der Distriktsrat versammelt sich in der Regel jährlich einmal, er wird von dem Bezirksamte einberufen. Vorsitzender ist der Bezirksamtmann oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende stimmt nur bei Stimmengleichheit mit und gibt so in diesem Falle den Ausschlag. Die Sitzungen sind öffentlich.

Der Distriktsausschuß wird vom Distriktsrat aus seiner Mitte gewählt, er besteht aus vier bis sechs Mitgliedern. Vorstand ist der Bezirksamtmann oder sien Stellvertreter. Der Distriktsausschuß besteht solange, als der Distriktsrat, der ihn wählte, besteht. Auch hier stimmt der Vorstand nur, wenn ein Stichentscheid erforderlich ist. Der Distriktsausschuß tritt nur zusammen, wenn er vom Vorstand einberufen wird.

Die Angelegenheiten der Distriktsgemeinde werden im allgemeinen vom Distriktsrate behandelt, der Distriktsauschuß erledigt in der hauptsache nur die laufenden, minder erheblichen Geschäfte. Wie eingangs bemerkt, sind die beschlüsse des Distriktsrats nur wirksam, wenn sie die staatliche Genehmigung gefunden haben. Die Verhandlungen des Distrikts sind deshalb von dem Bezirksamt der Kreisregierung vorzulegen, diese verbescheidet sie sodann. Die Beschlüsse des Distriktsrats, die ja minder erheblich sind, bedürfen dieser Genehmigung nicht.

Die Aufgaben der Distriktsgemeinden

Zu den Aufgaben der Distriktsgemeinden gehören in der Hauptsache die Anlegung und die Unterhaltung von Distriktsstraßen, die Beschaffung von Feuerlöschmaschinen, die Anlegung von Armenhäusern, Krankenhäusern und ähnlichen Anstalten, die Errichtugn von Distriktssparkassen. Soweit die Erträgnisse des Vermögens der Distriktsgemeinde oder sontiger ihr zufließende Einnahmen, z. B. Staatszuschüsse, für Erfüllung dieser Zwecke nicht reichen, sind Distriktsumlagen zu erheben. Sie werden nach dem Verhältnis der in dem Distrikt zur Erhebung kommenden direkten Staatssteuer, also durch prozentuale Zuschläge zu dieser erhoben. Die Distriktsgemeinde hat juristische Persönlichkeit auf dem Gebiet des Privatrechts, sie kann also Vermögen erwerben und Schulden haben.

Wissensschmankerl

Die Pfalz war im Jahre 1817 in 31 Bezirke, Kantonen genannt, eingeteilt worden.
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Der Wolpertinger
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Re: Distriktsgemeinden

Beitrag von Der Wolpertinger »

Distriksgemeinden.jpg
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Gesetz, die Districtsräthe betreffend. (V. Beilage zum Landtagsabschied)
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Maximilian II.
von Gottes Gnaden, König von Bayern, Pfalzgraf beim Rhein, herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ec. ec.

Wir haben nach Vernehmung unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt:


Art. 1.

Jeder Amtsbezirk einer Districtsverwaltungsbehörde - in der Pfalz jeder Kanton - bildet eine Districts-Gemeinde und in einem jeden derselben besteht als Vertreter dieser Corporation ein Districtsraht.

Werden in Folge einer Amts-Organisation mehrere Landgerichtsbezirke in einen Verwaltungs-District vereinigt, so kann jeder dieser Bezirke als Districts-Gemeinde mit besonderer Vertretung fortbestehen.

Art. 2

Der Districtsrath wird gebildet:
a) aus den Vertretern sämtlicher zu dem Districte gehörigen Gemeinden in der Art, daß Gemeinden bis zu 2000 Seelen Einen, größere Gemeinden für je 2000 Seelen mehr Einen weitern Abgeordneten zu wählen haben:

b) aus den Eigenthümern desjenigen Grundbesitzes, von welchem die höchste Grundsteuer im Districte entrichtet wird, oder aus den Bevollmächtigten dieser Eigenthümer, mit Ein Achtel der Zahl der Vertreter der Gemeinden lit a.:

c) aus den Vertretern des unter lit. b. nicht begriffenen größeren Grundbesitzes mit Ein Viertel der Zahl der Vertreter der Gemeinden:

d) aus einem Vertreter des Staats-Aerars, wo dieses bei der Districtsumlagen betheiligt erscheint.
ein Restbetrag von mehr als 1000 Seelen bei lit. a. wird vollen 2000 gleichgeachtet. Ergeben sich bei lit. b. und c. Bruchtheile, so werden die selben, wenn sie die hälfte oder darüber betragen, der vollen Zahl gleichgehalten.

Art. 3

Die Vertreter der Gemeinden werden:

a) im Gemeinden mit Magistratische Verfassung von den in Einen Wahlkörper vereinigten Magistraten und Gemeindebevollmächtigten,
b)in den Landgemeinden von dem Gemeinde-Ausschusse,
c)in der Pfalz von dem Gemeinderathe,
aus den wirklichen Gemeindemitgliedern - in der Pfalz aus den Ortsbürgern-, welche eine direkte Steuer in dem Gemeinde-Bezirke entrichten, nach absoluter Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren mittels Wahlzettel gewählt

Art. 4

Die Eigenthümer des in Artikel 2 lit. b. bezeichneten Grundbesitzes sind nur dann zur Teilnahme an dem Distritsrathe und zur Bevollmächtigung eines Stellvertreters berechtigte, wenn sie das Indigenat besitzen.

gehört ein solcher Grundbesitz einem Minderjährigen, einer inländischen Stiftung oder Corporation, so sind deren gesetzliche Vertreter zur Theilnahme an dem Districtsrathe oder zu Stellung eines Bevollmächtigten berechtigt.

Die Bevollmächtigten müssen bayerische Staatsbürger sein, und können sich im Districtsrathe auf erhaltene Aufträge nicht beziehen.

Art. 5

Die Vertreter des Größeren Grundbesitzes (Art. 2. lit. c) sind von den 50 höchstbesteuerten Grundbesitzern des Districtes, welche nicht schon unter Art. 2. lit. b begriffen sind. aus ihrer Mitte ebenfalls auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. hierbei hat lediglich die Grundsteuer in Berechnung zu kommen.
Die Wahl findet im persönlichen Zusammentritte der Wähler unter Leitung der Districtsverwaltungsbehörde mittels Wahlzettel statt.

Art. 6.

Zu einer gültigen Wahl (Art. 3 und 5) wird die Abstimmung von 2/3 der Wähler und die absolute Stimmenmehrheit der Abstimmenden erfordert.
Die Beamten der vorgesetzten Districtsverwaltungsbehörde können nicht als Mitglieder des Districtsrathes gewählt werden.

Art. 7.
Sämtliche Mitglieder des Districtsrathes müßen das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben.
Was von der Wahl der Gemeindevertretung ausschließt, schließt auch von der Wahl (Artikel 3 und 5) und dem Eintritte in den Districtsrath (Artikel 4) aus.

Art. 8.

Eine Ablehnung oder freiwillige Niederlegung der Wahl findet nur statt:

a) wegen zurückgelegten 60sten Lebensjahres:
b) wegen nachgewiesener geistiger oder körperlicher Unfähigkeit:
c) wenn der Gewählte schon einmal die Stelle eines Districtsrathes sechs Jahre lang ununterbrochen bekleidet hat.

Der Districtsrath entscheidet hierüber ohne Zulassung einer Berufung.
Der Verlust der die Wählbarkeit bedingenden Eigenschaften hat den Austritt zur nothweniger Folge.

Art. 9.

Bei eintretender Erledigung der Stelle eines Districtsrathes findet eine neue Wahl statt.

Der Gewählte tritt an die Stelle des Austretenden auf die Dienstes Dauer, welche dieser noch zu erfüllen gehabt hätte.
Die ordentliche Erneuerung der Wahlen geschieht alle drei Jahre.
Die Austretenden sind wieder wählbar, sofern sie die die Wählbarkeit bedingenden Eigenschaften nicht verloren haben.

Art. 10.

Die Wahlacten werden durch die Districts-Verwaltungsbehörde dem Districtsrathe zugestellt, welcher über Wahlanfechtungen, sowie über die gehörige Bevollmächtigung der in Artikel 2 lit. b und d. bezeichneten Vertreter selbst und ohne Zuläßigkeit einer Berufung beschließt.
Im Falle des Artikels 2 lit. b. kann jeder der dort bezeichneten Eigenthümer nur Eine Stimme in dem Districtsrathe in Anspruch nehmen, und im Falle gemeinschaftlicher Besitzes dieselbe nur durch Einen Stellvertreter ausgeübt werden.

Art. 11.

Zum Wirkungskreise des Districrathes gehören alle Angelegenheiten, welche die der Districts-Gemeinde als Corporation zustehenden Rechte und Verbindlichkeiten betreffen, insbesondere:

a) die Prüfung und Feststellung des jährlichen Voranschlages (Etas) aller Distirctsausgaben:
b)die Beantragung und Vertheilung der nöthigen Districts-Umlagen
c) die Prüfung resp. Anerkennung oder Beanstandung der Districtscassa-Rechnung und der Rechnungen aller Distriktsanstalten:
d) die Aufnahme von Passivcapitalien zur Bestreitung außerordentlicher Bedürfnisse des Districtes und die Festsetzung des bestfalligen Tilgungsplanes:
e) die Erwerbung oder Veräußerung von Realitäten oder nutzbaren Rechten der Districtsgemeinde:
f) die Beantragung von Einrichtungen und Anstalten, welche nicht schon gesetzlich erforderlich sind, aus Districts-Mitteln
Die Verwaltung der Districtsanstalten geschieht nach den von dem Districtsrathe vorgeschlagenen oder geprüften, und von der Kreisregierung genehmigten Ordnungen.
g) Die Abgabe von Gutachten über Gegenstände, welche die Verwaltung und Wohlfahrt des Districtes betreffen, auf Veranlassung der vorgesetzten kreisregierung.

Nebstdem ist der Districtsrath befugt:
h) von den der Verwaltung einer Religionsgesellschaft nicht unterliegenden Districtsstiftungen Einsicht zu nehmen, und die das Interesse des Districtes wahrenden Anträge zu stellen:
endlich
i) über den Zustand des Districtes und über etwa wahrgenommene Gebrechen der Verwaltung desselben sich zu äußern, und hierauf bezüglich Anträge und Beschwerden zu stellen.

Art. 12.

Der Districtsrath versammelt sich jährlich in der Regel einmal unter dem Vorsitze und der Leitung des Districts-Verwaltungsbeamten oder dessen Stellvertreters.
Bei dringender Veranlassung kann er zu außerordentlichen Sitzungen berufen werden, in diesem Falle aber nur über diejenigen Gegenstände beraten, wofür die außerordentliche Sitzung bestimmt ist.
Die Mitglieder desselben werden von der Districtsverwaltungs-Behörde zu jeder Sitzung mit Bestimmung des Ortes, des Tages und der Stunde des Zusammentrittes und mit Angaben der Berathungsgegenstände, wo möglich vierzehn Tage vor der Sitzung schriftlich geladen.
Ohne diese Einberufung darf der Districtsrath nicht zusammentreten, und nach dem von dem vorsitzenden Districtsverwaltungs-Beamten erklärten Schluße nicht versammelt bleiben.
Der König kann den Districtsraht auflösen, in welchem Falle binnen acht Wochen eine neue Wahl statt zu finden hat. Die Neugewählten versehen sodann ihre Stellen bis zu nächsten ordentlichen Wahl.

Art. 13.

Zu einem gültigen Beschlusse des Districtsrathes ist die Anwesenheit von wenigsten zwei Drittheilen seiner Mitglieder erforderlich.
Die Beschlüße werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der Vorstand, der außerdem nicht mitzustimmen hat.
Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht gestattet.
Im Falle des Artikels 11 Lit. i. hat der Vorstand den Vorsitz an das hierfür von dem Districtsrathe zu bestimmende Mitglied desselben abzugeben und an der Berathung und beschlußfassung keinen Theil zu nehmen.

Art. 14.

jedes Mitglied des Districtsrathes ist verpflichtet, bei den angesagten Versammlungen zu erscheinen.
Über die Zulässigkeit von Entschuldigungsgründen entscheidet endgültig die Stimmenmehrheit der Erschienenen.
Kommt die Versammlung wegen Nichterscheinens der erforderlichen Zahl von Mitgliedern nicht zu Stande, so ist dieselbe zwar wiederholt festzusetzen, es haben aber diejenigen Mitglieder, welche entweder ohne giltige Verhinderungsursache ausgeblieben sind, oder die ihnen zur Seite stehen giltigen Verhinderungsgründe rechtzeitig anzuzeigen unterlassen haben, die Kosten der vereitelten Sitzung und die Entschädigung der erschienen Mitglieder nach Feststellung der Districtsverwaltungsbehörde zu tragen

Art. 15.


Der Districtsrath wählt auf die Dauerseines Bestehens aus seiner Mitte ein Ausschuß nach absoluter Stimmenmehrheit. Derselbe besteht aus vier bis sechs Mitgliedern, für welche gleichzeitig ebenso viele Ersatzmänner zu wählen sind.
Vater und Sohn, Bruder, Oheim und Neffe, Stiefvater und Stiefsohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Frauen-Bruder und Schwestermann, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Ausschusses sein.
Die Gewählten werden durch den Vorstand für ihr Amt verpflichtet.
Ständiger Vorstand des Districtsausschusses ist der Districtsverwaltungsbeamte und in seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.

Art. 16

Der Districtsausschuß hat:
a) die Verwaltung des Vermögens der Districtsgemeinde zu leiten und die Districtsgemeinde zu leiten und die Districtsgemeinde in jenen Fällen zu vertreten, welche nicht zur Zuständigkeit des Districtsrathes verwiesen sind:
b) die Aufsicht auf die Districtsanstalten:
c)Die Verrechnungs- und Zahlungsanweisungen durch den Vorstand an den Districtscassier zu erlassen:
d)alle an den Districtsrath zu bringenden Gegenstände vorzuberathen und vollständig vorzubereiten;
d) die Rechnungen des Districtscassiers und der Districtsanstalten vor der Vorlage an den Districtsrath zu revidieren;
f) den jährlichen Bedarfsvorausschlag (Etat) herzustellen, und denselben mit allen nöthigen technischen Erhebungen zu belegen, sodann mit dem vollständigen Repartionsentwurfe der Districtsumlage zu begleiten;
g)bei unvorhergesehener Erledigung der Stelle eines Districtscassiers einen anderen vorbehaltlich bei seiner nächsten Versammlung aufzustellen.

Art. 17.

Der Districtsausschuß faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Zur Fassung giltiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von wenigstens drei oder vier Mitgliedern des Ausschusses erforderlich, je nachdem dieser aus vier oder mehreren Mitgliedern besteht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Glaubt der Letztere nach pflichtmäßiger Überzeugung annehmen zu sollen, daß ein Beschluß des Ausschusses den Gesetzen oder Verordnungen zuwiderlaufe, so ist derselbe berechtig und verpflichtet, die Vollziehung zu vertagen und die Verhandlungen der vorgesetzten Kreisregierung binnen acht Tagen vorzulegen. Diese hat sodann ohne Verzug über die Aufrechthaltung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach kollegialer Berathung zu entscheiden, und im Falle der Aufhebung unter Angabe der Gründe die Sache an den Districtsausschuß zu neuer Beschlußfassung zurückzuweisen.

Art. 18.

Der Districtsausschuß versammelt sich nur auf Einladung des Vorstandes. Die Einberufung hat jedoch zu erfolgen, wenn wenigsten die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses darauf anträgt - Die Bestimmungen des Artikels 14 gelten auch für den Ausschuß.

Art. 19.

Im Falle der Auflösung des Districtsrathes hat der Districtsausschuß seine Berechtigung bis dahin fortzusetzen, wo der Districtsrath neu gewählt und der Ausschuß aus seiner Mitte neu bestellt sein wird.

Art. 20.

Neben den Districtsausschusse wählt der Districtsrath mit absoluter Stimmenmehrheit für die Erhebung, Verwendung und Berechnung des Districtsgemeindeeinkommens einen Districtscassier, welcher von der Districtsverwaltungsbehörde für sein Amt verpflichtet wird.
Ob und welche Kaution derselben zu leisten habe, bleibt dem Beschlusse des Districtsrathes anheimgegeben.

Art. 21

Der Cassier hat am Schlusse eines jeden Verwaltungsjahres Rechnung zu stellen, welche nach vorausgegangener Revision im Ausschusse der Berathung des Districtsrathes (Art. 11. lit. c.) unterstellt wird.
an der dießfalligen Abstimmung haben die Mitglieder des Ausschusses keinen Antheil zu nehmen.
Die Rechnung wird sodann samt den Beschlüssen durch die Districtsverwaltungsbehörde an die Kreisregierung zur schlie0lichen Prüfung und Bescheidung vorbehaltlich der Berufung eingesendet.
Die Rechnungsergebnisse werden durch das Kreisamtsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Die festgestellten Etas, an deren Einhaltung der Districtsausschuß und Cassier gebunden und hierfür haltbar sind, bilden die Grundlage für die Verrechnung.
In dem Etat nicht vorgesehene Ausgaben können in dem Falle des Artikels 25 von dem Districtsausschusse, außerdem nur mit Zustimmung des Districtsrathes angewiesen werden.

Art. 22


die Sitzungen des Districtsrathes sind öffentlich, soweit dieser Öffentlichkeit dem Staate, einer Gemeinde oder den Einzelnen nicht nachtheilig zu werden droht.
Die Frage, ob ein solcher die Öffentlichkeit ausschließender Fall vorliegt, wird von dem Districtsrathe in geheimer Sitzung selbst beurtheilt und entschieden.

Art. 23


Die Verhandlungen des Districtsrathes werden durch die Districtsverwaltungsbehörde der vorgesetzten Kreisregierung vorgelegt und von dieser in collegialer Berathung alsbald beschieden.
Die Entschließung der Kreisregierung wird den Mitgliedern des Districtsrathes und jeder betheiligten Gemeinde durch die Districtsverwaltungsbehörde eröffnet.
Gegen einen von der Kreisregierung bestätigten Beschluß des Districtsrathes findet keine Berufung statt.
Jeder betheiligten Gemeinde und jedem der in Art. 2. lit. b. bezeichneten Mitglieder des Districtsrathes steht die Befugnis zu, die Berufung gegen die Entschließung der Kreisregierung an das Ministerium des Innern zu ergreifen: dem Districts-Ausschusse in denjenigen Fällen, in welchen Beschlüsse des Districtsrathes von der Kreisregierung nicht bestätiget werden.
Die Beschwerdeausführung ist bei der Districts-Verwaltungsbehörde einzureichen, und von dieser ungesäumt mit den Verhandlungen einzufordern.

Art. 24.


Den Berufungen kommt aufschiebende Wirkung nicht zu, wenn Gefahr auf dem Verzuge haftet.

Art. 25.

Ist in einzelnen Fällen die Ergreifung augenblicklicher Maßregeln zur Abwendung dringender Gefahren oder erheblicher Nachtheile erforderlich, so steht dem Districtsausschusse die Befugnis zu, die erforderlichen Leistungen innerhalb der Grenzen des unabweisbaren Bedürfnisses sogleich zu beschließen.
Die Genehmigung des Districtsrathes muß bei seiner nächsten Versammlung eingeholt werden. zu diesem Zwecke ist eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn wenigsten die Hälfte der des Ausschusses darauf anträgt.
die Nichtgenehmigung kann auf das gemäß Absatz 1. des gegenwärtigen Artikels bereits Vollzogene nicht erstreckt werden.

Art. 26.


Die Mitglieder des Districtsrathes verrichten ihr Amt unentgeltlich.
Den Mitgliedern des Ausschusses und dem Cassier können von dem Districtsrathe angemessene Vergütungen aus Districtsmitteln bewilligt werden.

Art. 27.

In Bezug auf die Bestreitung der Districtslasten kommen insbesondere folgende Vorschriften zur Anwendung:
a) jede Districtsgemeinde ist verbunden, alle Leistungen zu bestreiten, welche ihr nach Gesetz, besonderen Rechtstitel oder in Folge der Beschlüsse des Districtsrathes obliegen;
b)als gesetzliche Districtslasten sollen insbesondere angesehen und behandelt werden:
1) die Verzinsung und Tilgung der Districtsgemeinde-Schulden
2) die Ergänzungen des Grundstockvermögens der Districtsgemeinde;
3)die Unterhaltung bestehender oder künftig neu entstehender Districtsanstalten:
4)die Anlegung und Unterhaltung von Districtsstraßen;
5)die Beischaffung und Erhaltung der zum gemeinsamen Gebrauche bestimmten Feuerlöschmaschinen;
6)Die Kosten des Unterrichtes der Schülerinnen der Entbindungskunst;
7)die Unterhaltsbeiträge für die nach Maßgabe der jeweiligen Gesetze oder Verordnungen angestellten Thierärzte.

Über die Art und Weise der Erfüllung der unter Ziffer 1. bis 7 aufgezählten Verbindlichkeiten beschließt nach Maßgabe des Artikels 23. der Districtsrath.

Art. 28.


Als Districtsstraßen sollen nur jene Straßen erklärt sein, welche eine besondere, jedoch nur auf den District beschränke Wichtigkeit zukommt.
Bei eingelegtem Widerspruch des Districtsrathes entscheidet in erster Instant in collegialer Berathung die vorgesetzte Kreisregierung und in zweiter und letzter Instant das zuständige Staatsministerium.

Art. 29.


andere, als die in Artikel 25., 27 und 28. bezeichneten Districtslasten erfordern die Zustimmung des Districtsrathes.
Die Deckung der gesetzlich begründeten Districtsgemeinde-Bedürfnisse darf dagegen von dem Districtsrathe nicht verweigert werden und muß im Falle entgegengesetzten Verfahrens des Districtsrathes von der vorgesetzten Kreisregierung durch Anordnung der nöthigen Districtsumlage, vorbehaltlich der Berufung an das betreffende Staatsministerium bewirkt werden.

Art. 30.

Die Mittel zur Bestreitung der Districtsbedürfnisse sind vor Allem:
a) aus den Nutzungen des Districts-Gemeindevermögens, welches jedoch im Grundstocke ungeschmälert erhalten werden soll;
b) aus den, auf Gesetz oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Leistungen des Staates, der Stiftungen, der Gemeinden oder anderen juristischer oder physischer Personen;
c) aus den freiwilligen Zuschüssen von Staats- oder Kreisfonds oder von den aus der Unternehmung zunächst Vortheil ziehenden Gemeinden und Privaten;

zu schöpfen, und in Ermangelung oder bei Unzureichenheit dieser Quellen durch Districtsumlagen zu decken.
Für solche Zwecke, welche nach Artikel 29. Absatz 1. von der Zustimmung des Districtsrathes abhängig sind, wird hiermit ein Maximum und zwar auf fünf von hundert der jährlichen Steuersumme festgesetzt, über welche sich in keinem Jahre der Betrag der hierfür bestimmten Districtsumlage erhöhen darf.

Art. 31.

Die Vertheilung der Districtsumlagen geschieht vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 32 nach dem Gesamtbetrage der in dem Districte zur Erhebung kommenden directen Steuern, wozu jedoch die Witwen- und Waisenfondsbeiträge und die Einkommensteuer, letztere mit Ausnahme der Fälle des Artikels 36. nicht zu zählen sind.
Bezüglich des Staatsärars macht es keinen Unterschied, ob die Steuern wirklich erhoben oder nur in Vormerkung geführt werden.
Die Naturaldienste werden nach dem Geldanschlage umgelegt mit der Rücksicht, daß sie, wo Thunlich, den nächstgelegenen Gemeinden gegen Abrechnung der sie treffenden Geldleistungen zugewiesen werden.

Art. 33.


Bezüglich der Beitreibung der Districtsumlagen finden die Vorschriften über die Beitreibung der Gemeinde-Umlage Anwendung.

Art. 34.

Wenn eine Districtslast das Interesse mehrerer Districtsgemeinden berührt, so haben diese nach dem Verhältnisse ihrer Betheiligung beizutragen.
Ist eine Übereinstimmung in den Beschlüssen der einzelnen Districtsräthe nicht erzielt worden, so sind die betreffenden Districtsausschüsse in einer gemeinschaftlichen Versammlung zu vernehmen, welche unter der Leitung eines von der Kreisregierung bestimmten Verwaltungsbeamten abgehalten, und wobei die Abstimmung für jeden einzelnen Ausschuß besonders vorgenommen wird.

die Verhandlungen werden von der vorgesetzten Kreisregierung vorbehaltlich der Berufung beschieden (Artikel23).
Gehören die betheiligten Districte verschiedenen Regierungsbezirken an, so hat das zuständige Staatsministerium diejenige Kreisregierung zu bezeichnen, welche die Abordnung des Beamten zu der Versammlung und die Beschlußfassung über die Verhandlungen zu übernehmen hat.

Art. 35.


Auf die einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städte finden die Bildung von Districtsräthen keine Anwendung.
Im Falle des Artikels 34. sind je zwei Mitglieder des Magistrates und der Gemeindebevollmächtigten in die Versammlung der vereinigten Districtsausschüsse abzuordnen.

Art. 36.

Die Districtsarmenpflege richtet sich nach den dieselbe diesseits Regelungen gesetzlichen Normen.
Districtsumlagen zum Behufe derselben fallen dem Wirkungskreise des Districtsrathes nach Maßgabe des Artikels 27. lit. a. gegenwärtigen Gesetzes anheim.
Die Anregung derselben kommt dem Districts-Armenpflegschaftsrathe zu, welcher berechtig ist, seine Anregungen und Vorschläge in dem Districtsrathe durch Abgeordnete zu vertreten.
Bezüglich der Behandlung der Kriegs- und Einquartierungslasen, dann der Uferschutz- und sonstigen Bauten verfügen die besonderen Gesetze.

Art. 37.

Einzelne Gemeinden bleibt vorbehalten, für Unternehmungen und Einrichtungen, die ihren ausschließenden Gemeindenutzen betreffen, oder bezüglich welcher ihnen ausschließlich Verpflichtungen obligen, unbeschadet der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes in besondere Verbindung zu treten oder in solche zu verbleiben.

Art. 38.


alle Berufungen in Districtsgemeinde-Angelegenheiten sind an die Nothfrist von vierzehn Tagen, von dem der Eröffnung der Beschwerden Verfügung folgenden Tage an gerechnet, gebunden, und bei der betreffenden Districts-Verwaltungsbehörde einzureichen oder zu Protokoll zu erklären.
Das zuständige Staatsministerium bildet in solchen Angelegenheiten die letzte Instanz.

Art. 39.

Vorstehendes Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung durch das Gesetzblatt und das Amtsblatt der Pfalz in Wirksamkeit.
Von diesem Zeitpunkte an sind alle entgegenstehenden Bestimmungen, namentlich das Gesetz vom 11.September 1825 über die Behandlung der Districtsumlage, und die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes vom 22. Juli 1819, die Umlagen für Gemeindebedürfnisse betreffend, aufgehoben.

Gegeben München, den 28. Mai 1852

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