Analyse der Auswirkungen des bayerischen Kriegszustandes?

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Sascha171
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Analyse der Auswirkungen des bayerischen Kriegszustandes?

Beitrag von Sascha171 »

Gemäß den Versailler Verträgen greift Artikel 68 der Reichsverfassung (Erklärung des Kriegszustandes) nicht für Bayern, es bleibt die Prärogative des Königs von Bayern seinen Staat in den Kriegszustand zu versetzen. Das hat zur Folge, daß auch das Preußische Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 gemäß Artikel 68 in Bayern nicht zur Anwendung kommt. Dazu findet sich folgender Hinweis, leider aus unbekannter Quelle:
Über das bayerische Kriegszustandsgesetz
Über das bayerische Kriegszustandsgesetz
bayern-kriegszustandsgesetz.jpg (66.76 KiB) 396 mal betrachtet
Da der Kriegszustand bis dato nicht rechtmäßig beendet wurde, interessiert mich nun: Liegt bereits eine Analyse der Auswirkungen des bayerischen Kriegszustandes auf den rechtlichen Zustand Bayerns vor oder gibt es Literatur dazu? Hier https://www.historisches-lexikon-bayern ... 14-1918/19 habe ich eine Fremdquelle gefunden, die Angaben sollten wohl geprüft werden.
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Der Wolpertinger
Batzi
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Re: Analyse der Auswirkungen des bayerischen Kriegszustandes?

Beitrag von Der Wolpertinger »

Sascha171 hat geschrieben: So 14. Aug 2022, 12:36 Gemäß den Versailler Verträgen greift Artikel 68 der Reichsverfassung (Erklärung des Kriegszustandes) nicht für Bayern, es bleibt die Prärogative des Königs von Bayern seinen Staat in den Kriegszustand zu versetzen. Das hat zur Folge, daß auch das Preußische Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 gemäß Artikel 68 in Bayern nicht zur Anwendung kommt. Dazu findet sich folgender Hinweis, leider aus unbekannter Quelle:

bayern-kriegszustandsgesetz.jpg

Da der Kriegszustand bis dato nicht rechtmäßig beendet wurde, interessiert mich nun: Liegt bereits eine Analyse der Auswirkungen des bayerischen Kriegszustandes auf den rechtlichen Zustand Bayerns vor oder gibt es Literatur dazu? Hier https://www.historisches-lexikon-bayern ... 14-1918/19 habe ich eine Fremdquelle gefunden, die Angaben sollten wohl geprüft werden.
Eine genaue Analyse der Auswirkung muss noch erarbeitet werden. Aber vielleicht reichen dir diese Literatur hinweise dazu, zu finden in den Gesetz-und Verordnungsblättern.

Das Gesetz über den Kriegszustand selbst findet man im Gesetz- und Verordnungsblatt 1912. S.1161-1165. vom 5.November 1912

Artikel 1. Nach Ausbruch eines Krieges oder bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr kann durch Königliche Verordnung der Kriegszustand verhängt werden.

Artikel 5. Bei der Verhängung des Kriegszustandes oder während desselben kann durch Königliche Verordnung das Standrecht angeordnet werden. Auf die Kundmachung der Verordnung finden Art 2 Anwendung.

Artikel 9. Die Aufhebung des Kriegszustandes erfolgt durch Königliche Verordnung und ist durch öffentliche Blätter bekannt zu machen. Gleiches gilt von der Aufhebung des Standrechtes.

https://bibliothek.ewigerbund.org/?rcno ... rgang-1912

Nr. 11 Bekanntmachung, die vollzugsvorschriften zu dem Gesetz über den Kriegszustand betreffend. ab Seite S. 97
§1
Hieraus geht ebenso herrvor das die Verhängung des Kriegszustandes im Gesetz- und verordnungsblatte, im Kriegsministerial-Verodrnungsblatt und im Bayerischen Staatsanzeiger sofort veröffentlicht wird.

§7
Die Aufhebung des Kriegszustandes wird im Gesetz- und Verordnungsblatte, im Kriegsminsisterial-Verordnungsblatt und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung(Königlicheverordnung) im Gesetz- und Verordnungsblatt tritt der Kriegszustand außer Kraft. Die Aufhebung des Kriegszustandes ist über dies von der Distriktsverwaltungsbehörde in München von der Polizeidirektion, in dem Amtsblatte und in den Tageszeitungen, die in dem betroffenen Bezirke erscheinen, zu öffentlicher kenntiss zu Bringen. Die Vorschriften der Abs. 1-3 gelten auch für die Aufhebung des Standrechts.

II.Zuständigkeit zu Anordnungen nach Art.4 Nr. 2 des Gesetzes
Die bezeichneten befehlshaber sind befugt, ihnen untergebene Offiziere, die sich mindestens in der Dienststellung eines Stabsoffiziers befinden, die Erlassung von Anordnungen der im Art. 4 Nr. 2 bezeichneten Art zu übertragen.

>> Artk.4 Nr.2: Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke, eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder während deselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift übertritt oder zur Übertretung aufforder oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine Schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.<<

https://bibliothek.ewigerbund.org/?rcno ... rgang-1913

Die Königliche Verordnung für den Ausruf des Kriegszustand findet man im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern im Jahrgang 1914 auf der Seite. 327-330

Hier wurden für die Zwecke der Landesverteidigung: In den Gebieten, über die der Kriegszustand verhängt ist die Ausübung der Befugnisse der den Zivilstaatsministerien untergeordnetetn Staatsbehörden, mit Ausnahme der richterlichen und verwaltungsrichterlichen Tätigkeit, in den Landesteilen rechts des Rheins auf die Kommandierenden Generale, in der Pfalz auf den Kommandeur der 3.Division oder den rangälteren der stellvertretenden Infanterie-Brigadekommandeure, in den Festungen und ihrem erweiterten Befehlsbereich auf die Gouverneure übertragen.

Die bezeichneten Staatsbehören verbleiben hierbei in ihren Funktionen. Sie haben aber, ebenso wie die Gemeindebehörden innerhalb ihres Wirkungskreises den Anordnungen und Aufträgen der Militärischen Befehlshaber in gleicher Weise Folge zu leisten, wie wenn sie von den Sonst zuständigen Behörden ausgegangen wären. Die Militärischen Befehlshaber sind für ihre Anordnungen und Aufträge persönlich verantwortlich. Für die Befugnisse der militärischen Befehlshaber gegenüber dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten untergeordneten Behörden bleiben die Bestimmungen der Militäreisenbahnordnung und der Anlage J zum Mobilmachungsplan für die bayerische Armee maßgebend. S.329-330

Hier wurde auch das Standrecht für die Pfalz eingeführt. s.329
Erklärung des Kriegszustandes 31.Juli.1914 Bayern S.327-328.PNG
Erklärung des Kriegszustandes 31.Juli.1914 Bayern S.327-328.PNG (68.09 KiB) 387 mal betrachtet
https://bibliothek.ewigerbund.org/?rcno ... rgang-1914

Dies sind nur Informationen, wie bereits erörtert muss noch eine genaue Analyse erarbeitet werden.
#Bayern #Ewigerbung #Geschichte #Gesetze #Königreich Bayern #Kultur #Monarchie #König
florian
Beiträge: 2
Registriert: Fr 2. Sep 2022, 23:47

Re: Analyse der Auswirkungen des bayerischen Kriegszustandes?

Beitrag von florian »

Zum Thema gibt es folgende Dissertation von 1916:
https://bibliothek.ewigerbund.org/?rcno ... ember-1912

Allerdings kann diese auch keine eindeutige Antwort liefern, sondern zeigt vielmehr die offenen Fragen auf und es wird oft auch spekuliert, wie es denn sein müsste.


Und dann noch folgendes Buch, welches ich mal zu 1/3 abfotografiert habe:
Hans Pürschel, Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz. Unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand für die Praxis an der Hand der Rechtsprechung und der Literatur erläutert, Berlin 1916.

Das Buch kann über Fernleihe ausgeliehen werden.


Und dann noch das folgende Buch:
https://bibliothek.ewigerbund.org/?rcno ... ember-1912
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