Post und Telegraphie

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Der Wolpertinger
Batzi
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Post und Telegraphie

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Das Post und Telegraphenwesen
Mit der Gründung des Reichs wurde das deutsche Post- und Telegraphenwesen, das vorher in einem Zustande völliger Zersplitterung sich befunden hatte, für das Reichsgebiet als einheitliche, unter der obersten Leitung des Kaisers stehende Verkehrsanstalt eingerichtet und seither als solche verwaltet. Die Gesetzgebung auf diesem Gebeite steht daher dem Reich zu. Die Überschüsse aus den Einnahmen fließen in die Reichskasse. An ihnen haben jedoch Bayern und Württemberg keinen Anteil. Diese beiden Länder haben nämlich als sog. Reservatrecht ihre eigenen Post- und Telegraphenverwaltung (Bayern auch eigene Marken) behalten und regeln hiernach ihre innere Post- und Telegraphenverkehr, sowie den mit den benachbarten ausländischen Staaten selbstständig.

der außerordentliche Aufschwung des Postwesens erstreckte sich (hauptsächlich dank der verdienstvollen Tätigkeit des Deutschen Generalpostmeisters von Stephan, gestorben 1897) auch auf den internationalen Verkehr. Der auf Deutschlands Anregung abgeschlossene Weltpostverein umfaßt alle zivilisierten Länder der Erde. Innerhalb seines ganzen Gebiets werden Briefe, Postkarten, Drucksachen usw. unter gleichemäßigen Bedingungen zu einheitlichen, niedrigen Sätzen versandt, so daß man z. B. bekanntlich einen Brief für 20 Pf. in die entferntesten Länder und Erdteile schicken kann. Auch über den Austausch von Wertbriefen, Postanweisungen, Paketen, Postaufträgen usw. sind zwischen den wichtigsten der beim Weltpostverein beteiligten Staaten Vereinbarungen abgeschlossen worden. In ähnlicher Weise ist die telegraphische Beförderung durch einen internationalen Telegraphenvertrag geregelt, dieser wird ergänzt durch einen internationalen Funkentelegraphenvertrag.

Wie wird es gemacht?
Die Organisation der Behörden der Reichspostverwaltung ist diese, oberste Reichsbehörde ist das von einem Staatsekretär geleitete Reichspostamt zu Berlin. Unter ihm stehen 41 Oberpostdirektionen mit je einem Oberpostdirektor an der Spitze. Der unmittelbare Post- und Telegraphenbetrieb wird von den Postämtern (I, II und III. Klasse) besorgt, welche von Postdirektoren, Postmeistern oder Postverwaltern geleitet werden, in größeren Städten bestehen besondere Telegraphen- und Telephonämter. In kleineren Orten sind Postagenturen oder Posthilfestellen eingerichtet, deren Besorgung angesehenen Ortseinwohner übertragen wird. Die höheren Postbeamten werden vom Kaiser ernannt.

Die Oberste Leitung des Post- und Telegraphenwesens in Bayern steht dem Verkehrsminister zu. Unter diesem stehen acht Oberpostdirektionen. Letztere haben innerhalb ihres Bezirks die gesamte Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens. An der Spitze steht der Oberpostdirektor. Ähnlich wie bei den Eisenbahnen sind auch hier für die Erledigung einzelner Angelegenheiten Ämter errichtet, deren Zuständigkeit das ganze Land umfaßt,
  • ein Revisonsamt für die Rechnungsprüfung.
  • ein Verlagsamt für Post- und Gebührenmarken.
  • ein Telegraphenkonstruktionsamt für das technische Telegraphen und Telephonwesen u. a.
Als äußere Dienstellen stehen unter den Oberpostdirektionen die
  • Post-. Telegraphen- und Telephonämter
  • Die Postagenturen
  • Die Posthilfsstellen
  • die sonstigen Telegraphenanstalten
  • die Postställe
Damit die Post ihre Aufgaben als gemeinnützige, dem Verkehr dienende Anstalt voll erfüllen kann, mußten ihr gewisse Vorrechte eingeräumt werden. Dahin gehört der sog. Postzwang (Postmonopol), wonach allein die Post berechtigt ist, verschlossene Briefe und politische, fter als einmal wöchentlich erscheinende Zeitungen gegen Bezahlung zu befördern. Auch steht das Recht, Telegraphen- und Telephonanlagen zu errichten und zu betreiben, allein der Telegraphenverwaltung zu. Doch sind in beiden Beziehungen einzelne Ausnahmen zugelassen. Funkentelegraphenanlagen dürfen nur mit Genehmigung des Reichs errichtet und betrieben werden.

Gegen vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdungen des Telegraphenbetriebs bieten strenge, im Strafgesetzbuche enthaltene Strafbestimmungen Schutz.
Die Wahrung des Brief- und des Telegraphengeheimnisses ist allen Behörden und Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung zur strengsten Pflicht gemacht.

Sowohl im inneren bayerischen Verkehr wie im deutschen Wechselverkehr (d. h. für Postsendungen, die für Orte in anderen deutschen Staaten bestimmt sind) genießen in Bayern Portofreiheit und zwar für ankommende und abgehende Sendungen, die regierenden Fürsten des Deutschen Reichs, ihre Gemahlinnen und Witwen, die Reichsbehörden in reinen Reichsdiensangelegenheiten, die Militär-, die Reichs- und die Staatsbehörden in reinen Militär - und Marineangelegenheiten, hierzu kommen aber nur für den inneren Verkehr Bayerns die Mitglieder des K. Hauses. Außerdem bestehen noch Portobefreiungen und Portovergünstigungen für Sendungen an Militärpersonen.
Der Postverkehr der bayerischen öffentlichen Behörden und Organen ist darnach grundsätzlich portopflichtig. Um den Behörden und Organen das Abfertigungsgeschäft zu erleichtern, werden bei Sendungen der Zivilstaatsverwaltungen mit Ausnahme der Staatseisenbahnverwaltung die Postgebühren in der Regel nicht einzeln entrichtet, sondern die Sendungen werden unfrankiert zur Post gegeben, dafür aber entrichten die anderen Verwaltungen Bauschbeträge an die Postverwaltung. Es besteht sogenannte Portoablösung.

Wissensschmankerl

Auf Grund einer mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Vereinbarung beträgt seit 1. Januar 1909 für die auf dem direkten Seeweg auszutauschenden Briefe das Porto nur 10. Pf. für je 20. Gramm

Königreich Bayern als Morsealphabet

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