Die Stellung im allgemeinen.
Die Verhältnisse der bayerischen Beamten wurde durch das Beamtengesetz vom 15. August 1908 mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1909 einer vollständigen Neuregelung unterzogen. Beamte sind jene Personen, die sich auf Grund einer Entschließung des Königs oder einer vom König ermächtigten Behörde in einem Dienstverhältnis zum Staat befinden und entweder in der sogenannten Gehaltsordnung, d. i. einer in einer Verordnung aufgestellten Übersicht der Beamtenklasse und ihrer Gehälter, aufgeführt sind, oder durch besondere Anordnung der Staatsregierung zu Beamten erklärt sind.
Beamte sind also z. B. nicht die Arbeiter, die der Staat zu einem Bahnbau verwendet. Die Beamten scheiden sich einerseits in etatsmäßigen und nicht etatsmäßige angestellte Beamte. Als etatsmäßig gelten jede, die in der vorerwähnten Gehaltsordnung aufgeführt sind und deren Ernennung dadurch erfolgt, daß ihnen eine besondere Urkunde hierüber erteilt wird. Unwiderruflich angestellt sind vom Tage ihrer Ernennung an die Richter und die richterähnlichen Beamten. Eine Reihe weiterer im Gesetz ausdrücklich aufgeführter Beamter (das sind im allgemeinen die höheren Stellen bekleidenden übrigen Beamten) wird nach dreijähriger Dienstzeit unwiderruflich: die übrigen etatsmäßigen Beamten erlangen die Unwiderruflichkeit erst nach Zehnjähriger Dienstzeit: das Dienstverhältnis der nicht etatsmäßigen Beamten ist dauernd widerruflich. Widerrufliche Beamte können jederzeit aus dem Dienst entlassen werden, und zwar verlieren sie hierbei Diensteinkommen, Titel und die Aussicht auf einen Ruhegehalt. Unwiderrufliche Beamte können ohne ihre Zustimmung nur im Wege des Disziplinarverfahren entlassen werden.
Die Pflichten der Beamten.
Der Beamte hat alle Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes gewissenhaft wahrzunehmen und sich in der außer dem Dienste der Achtung, die sein Beruf erfordert, würdig zu erweisen. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig seine Amtspflicht, so haftet er dem Staat für den Schaden. Beamte, die sich verehelichen wollen, haben dies anzuzeigen: für gewisse Klassen ist bestimmt worden, daß sie sich nur mit dienstlicher Erlaubnis verehelichen dürfen. Hinsichtlich der Übernahme von Nebenämtern und Nebengeschäften können ihnen Beschränkungen auferlegt werden. Vor dem Dienstantritt sind sie auf die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten eidlich zu verpflichten.
Die Rechte der Beamten
Der Gehalt wird den Beamten monatlich im voraus bezahlt: er ist auch für die Dauer des regelmäßigen Urlaubs zu entrichten, desgleichen im Fall der Erkrankung für die Dauer von Sechsundzwanzig Wochen. Bei längerer, ununterbrochener Erkrankung ist zur Weiterzahlung des Gehalts besondere Genehmigung erforderlich.
Der Beamte kann einstweilen in den Ruhestand versetzt werden, wenn zu seiner Verwendung im Staatsdienst infolge organisatorischer Veränderung keine Gelegenheit mehr gegeben ist oder wenn er ohne sein Verschulden nicht mehr tätig ist. Er erhält dann ein Wartegeld in der höhe von drei Viertel seines pensionsfähigen Diensteinkommens. Der unwiderrufliche Beamte kann seine Versetzung in den Ruhestand beanspruchen, wenn er fünfundsechzig Jahre alt ist oder infolge eine körperlichen Gebrechens oder körperlicher oder geistiger Schwäche zur Erfüllung seiner Amtspflichten unfähig ist. In diesen Fällen, sowie in dem weiteren Fall, daß durch sein Verschulden eine weitere dienstliche Tätigkeit unmöglich ist, ein Disziplinarverfahren aber wegen Verjährung ausgeschlossen ist, kann er auch wider seinen Willen in den Ruhestand versetzt werden. Der Ruhegehalt beträgt für die ersten zehn Dienstjahre fünfunddreißig Prozent und steigt mit der Zahl der Dienstjahre bis zum Höchstbetrag von Fünfundsiebzig Prozent. Die Dienstzeit wird berechnet vom Eintritt in den Vorbereitungsdienst an.
Witwe- und Waisengeld
Witwe und Kinder eines etatmäßigen Beamten erhalten Gehalt, Wartegeld oder Ruhegehalt noch für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr: Witwen unwiderruflicher Beamter erhalten als Witwengeld vierzig Prozent des Ruhegehalts des Beamten, auch wenn dieser noch nicht in den Ruhestand getreten war: es soll jedoch jährlich mindestens dreihundert Mark betragen.
Die Kinder erhalten Waisengeld. Dieses beträgt für jedes Kind, dessen Mutter Witwengeld bezieht, ein Fünftel, für jede Doppelwaise ein Drittel des Witwengeldes. Witwen und Kinder aus einer Ehe, die erst nach Versetzung in den dauernden Ruhestand geschlossen wurde, erhalten weder Witwen- noch Waisengeld. Der Anspruch auf Witwen- und Waisengeld erlischt mit der Verehelichung, bei Waisen auch mit dem einundzwanzigsten Lebensjahr.
Beamte, die ihre Pflicht verletzen, machen sich eines Dienstvergehens schuldig: gegen sie ist entweder mit Disziplinarstrafen (das ist Strafversetzung oder Dienstentlassung) vorzugehen. Die Ordnungstrafen werden von den vorgesetzten Behörden oder beamten verhängt: die Disziplinarstrafen können nur von besonders gebildeten Disziplinarkammern, deren Präsident der Oberlandesgerichtspräsident ist, ausgesprochen werden. Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer kann Berufung an den Disziplinarhof eingelegt werden, dessen Präsident der Präsident des Obersten Landesgerichtes ist.
Ihre Ansprüche auf Gehalt, Wartegeld und Ruhegehalt können die Beamten durch Klage bei den Gerichten verfolgen.
Die Stellung im allgemeinen.
- Der Wolpertinger
- Batzi
- Beiträge: 121
- Registriert: So 19. Jun 2022, 17:42
- Kontaktdaten:
Die Stellung im allgemeinen.
Beitrag von Der Wolpertinger »
#Bayern #Ewigerbung #Geschichte #Gesetze #Königreich Bayern #Kultur #Monarchie #König
Zurück zu „Die bayerischen Beamten“
Gehe zu
- ... komm einfach mit!
- ↳ Wer wir sind
- ↳ Königreich Bayern im Ewigen Bund
- ↳ Mitarbeit
- ↳ Unternehmungen
- ↳ Allgemeines
- ↳ Nutzungshinweise
- Unser Bayern
- ↳ Der bayerische Beobachter
- ↳ Neue Beiträge auf der Netzseite
- ↳ Das Haus Wittelsbach - Wissenswertes über die Herrscherfamilie
- ↳ Tradition
- ↳ Geschichte
- ↳ Vor der Landnahme.
- ↳ vom Stammesherzogtum zum Fürstenstaat.
- ↳ Der Fürstenstaat des Hauses Wittelsbach.
- ↳ Königreich und Ewiger Bund.
- ↳ Bücherecke
- ↳ Bücherliste
- ↳ Buchbesprechung
- ↳ Musik
- ↳ Orchester
- ↳ Liedersammlungen
- ↳ Volkslieder
- ↳ Podcasts
- ↳ Hörbücher
- ↳ Bayern wirkt
- ↳ Saatgut-Börse
- ↳ Die Gesundheitsecke
- ↳ Veranstaltungen des Bundesstaatenportals.
- ↳ Das Fachportal für den König und das königliche Haus.
- ↳ Die Rechte des Königs.
- ↳ Die Staats-Verfassung des Königreichs Bayern.
- ↳ Das geheime Haus- und Staatsarchiv.
- ↳ Ordens- und Adelssachen.
- ↳ Geschäfte des aufgelösten Reichsheroldsamtes.
- ↳ Das Fachportal für den Staatsrat und das Gesamt-Staatsministerium.
- ↳ Der Staatsrat als erste und oberste Behörde.
- ↳ Das Gesamt- Staatsministerium.
- ↳ Das Fachportal für den Landtag des Königreichs.
- ↳ Das Fachportal für die innern Angelegenheiten des Königreichs.
- ↳ Die bayerischen Beamten
- ↳ Die kgl. Kreisregierungen.
- ↳ Gemeinden und Gemeindeverfassung
- ↳ Ortsgemeinden
- ↳ Distriktsgemeinden
- ↳ Die Kreisgemeinden
- ↳ Pfalz
- ↳ Oberpfalz und Regensburg
- ↳ Schwaben und Neuburg
- ↳ Oberfranken
- ↳ Mittelfranken
- ↳ Unterfranken und Aschaffenburg
- ↳ Oberbayern
- ↳ Niederbayern
- ↳ Die Kammern des Innern.
- ↳ Die kgl. Bezirksämter.
- ↳ Die kgl. Bauämter.
- ↳ Der Verwaltungsgerichtshof.
- ↳ Das kgl. Oberbergamt.
- ↳ Die kgl. Versicherungskammern.
- ↳ Das Wasserversorgungsbureau.
- ↳ Das Landesversicherungsamt.
- ↳ Die kgl. Polizeidirektion.
- ↳ Die Stadtkommissariate.
- ↳ Der Obermedizinalausschuß.
- ↳ Die Zentral-Impfanstalt.
- ↳ Die oberste Baubehörde nebst Kunstbauausschuß.
- ↳ Die Dampfkesselprüfungskommissäre.
- ↳ Normal-Eichungskommission.
- ↳ Die Handels- und Gewerbekammern.
- ↳ Das statistische Bureau und die statistische Zentralkommission.
- ↳ Das allg. Reichsarchiv und Kreisarchive.
- ↳ Die Redaktion des Gesetz- und Verordnungsblattes.
- ↳ Das St. Anna-Damenstift in München.
- ↳ Das Kuratorium des St. Johannis-Vereines.
- ↳ Der Landwirtschaftsrat.
- ↳ Die kgl. Landeskultur-Rentenkommission.
- ↳ Die Flurbereinigungskommission.
- ↳ Die Landes-Moorkultur-Kommission.
- ↳ Die Landgestüts-Verwaltung, Landesinspektor f. Tierzucht.
- ↳ Das Fachportal für die Schulangelegenheiten des Königreichs.
- ↳ Die Akademie der Wissenschaften und bildenden Künste.
- ↳ Das General-Konservatorium der wissenschaftlichen Sammlungen des Staates.
- ↳ Die Universitäten nebst dem theologischen Ephorate zu Erlangen.
- ↳ Das Konservatorium der Musik.
- ↳ Die Lyceen, Gymnasien und Lateinschulen.
- ↳ Die Volksschulen
- ↳ Die Erziehungsinstitute.
- ↳ Das deutsche Schulwesen und die Schullehrerseminarien.
- ↳ Die Blinden und Taubstummen-Institute, die Kleinkinder-Bewahranstalten und das Institut f. krüppelhafte Kinder.
- ↳ Die polytechnischen, sowie die Gewerbs- und landwirtschaftlichen Schulen, die bes. Baugewerks- und Handels- Schulen.
- ↳ Die landwirtschaftliche Zentralschule.
- ↳ Die besonderen medizinischen Lehranstalten.
- ↳ Die Forstschule in Aschaffenburg.
- ↳ Die Zentral-Veterinärschule in München.
- ↳ Der Zentral-Schulbücher-Verlag.
- ↳ Die polytechnische Schule in München.
- ↳ Die Industrieschulen.
- ↳ Die Landwirtschaftliche Zentralschule in Weihenstephan.
- ↳ Die Zentral-Tierarzneischule in München.
- ↳ Das Fachportal für das Justizwesen des Königreichs.
- ↳ Strafanstalten der kgl. bay. Justiz.
- ↳ Das oberste Landesgericht.
- ↳ Die Oberlandesgerichte im allgemeinen.
- ↳ Die Landes- und Amtsgerichte im allgemeinen.
- ↳ Das Fachportal für die äußeren Angelegenheiten des Königreichs.
- ↳ Die Beziehung Bayerns zum Deutschen Reiche und zu fremden Staaten.
- ↳ Diplomatische Agenten (Gesandte, Konsuln, Kommissäre) fremder Staaten.
- ↳ Das Fachportal für die Verkehrsangelegenheiten des Königreichs.
- ↳ Die kgl. bayer. Posten und Telegraphen.
- ↳ Die kgl. bayer. Staatseisenbahnen.
- ↳ Die Geschichte der kgl. bayer. Staatseisenbahn.
- ↳ Die Eisenbahngesetzgebung des Königreichs.
- ↳ Vorschriften und Anweisungen für das Eisenbahnwesen des Königreichs.
- ↳ Die Eisenbahn-Infrastruktur.
- ↳ Das Straßenwesen
- ↳ Die Binnenschiffahrt
- ↳ Die Seeschiffahrt
- ↳ Das Fachportal für die Finanzverwaltung des Königreichs.
- ↳ Der oberste Rechnungshof in München.
- ↳ Zentralstaatskasse.
- ↳ Kassen der Hofstäbe und Intendanzen.
- ↳ Die Kasse der unmittelbaren Güter-Administration zu Schleißheim.
- ↳ Die Kassen der Akademie der Wissenschaften und Künste sowie verbundener Institute.
- ↳ Die Kassen der Regierungsverwaltungen der Zentralstellen und des obersten Landesgerichtes.
- ↳ Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern in München.
- ↳ Die Staatschulden- Tilgungs- Kommission in München.
- ↳ Die Eisenbahndonationshauptkasse.
- ↳ Das Katasterbureau.
- ↳ Die General- Bergwerks- und Salinen-Administration.
- ↳ Die kgl. Bank in Nürnberg.
- ↳ Die Ministerial-Forst-Abteilung.
- ↳ Die Forstschule zu Aschaffenburg.
- ↳ Die Verwaltung des bayer. Staatsforstwesens, der Staatsjagden und der Staats-Trift-Anstalten.
- ↳ Die Finanzkammern der kgl. Kreisregierungen.
- ↳ Die kgl. Rentämter.
- ↳ Das Fachportal für das königlich bayerische Heerwesen.
- ↳ Geschichtliche Entwicklung der bayerischen Heeresgesetzgebung
- ↳ Die Sonderstellung des bayerischen Heerwesens im Reiche
- ↳ Die Heeresleitung im Königreich Bayern.
- ↳ Die Verwaltung des kgl. bayer. Heeres.
- ↳ Die Militärstrafrechtspflege im Königreich Bayern.
- ↳ Gendarmerie.
- ↳ Das Fachportal für die kirchlichen Angelegenheiten des Königreichs.
- ↳ Arbeitsgruppe Landesarchiv.
- ↳ WS 2022/23
- ↳ Öff. Recht
- ↳ Klausurensammlung
- ↳ Gesetzessammlung
- ↳ Öffentlich
- ↳ Tauschbörse
- ↳ Marktangebote
- ↳ Regensburg und Umgebung
- ↳ München
- ↳ Nürnberg und Umgebung
- ↳ Passau und Umgebung
- ↳ Würzburg und Umgebung
- ↳ Bayreuth und Umgebung
- ↳ Oberbayern
- ↳ Pfalz