Die Stellung im allgemeinen.

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Der Wolpertinger
Batzi
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Die Stellung im allgemeinen.

Die Verhältnisse der bayerischen Beamten wurde durch das Beamtengesetz vom 15. August 1908 mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1909 einer vollständigen Neuregelung unterzogen. Beamte sind jene Personen, die sich auf Grund einer Entschließung des Königs oder einer vom König ermächtigten Behörde in einem Dienstverhältnis zum Staat befinden und entweder in der sogenannten Gehaltsordnung, d. i. einer in einer Verordnung aufgestellten Übersicht der Beamtenklasse und ihrer Gehälter, aufgeführt sind, oder durch besondere Anordnung der Staatsregierung zu Beamten erklärt sind.

Beamte sind also z. B. nicht die Arbeiter, die der Staat zu einem Bahnbau verwendet. Die Beamten scheiden sich einerseits in etatsmäßigen und nicht etatsmäßige angestellte Beamte. Als etatsmäßig gelten jede, die in der vorerwähnten Gehaltsordnung aufgeführt sind und deren Ernennung dadurch erfolgt, daß ihnen eine besondere Urkunde hierüber erteilt wird. Unwiderruflich angestellt sind vom Tage ihrer Ernennung an die Richter und die richterähnlichen Beamten. Eine Reihe weiterer im Gesetz ausdrücklich aufgeführter Beamter (das sind im allgemeinen die höheren Stellen bekleidenden übrigen Beamten) wird nach dreijähriger Dienstzeit unwiderruflich: die übrigen etatsmäßigen Beamten erlangen die Unwiderruflichkeit erst nach Zehnjähriger Dienstzeit: das Dienstverhältnis der nicht etatsmäßigen Beamten ist dauernd widerruflich. Widerrufliche Beamte können jederzeit aus dem Dienst entlassen werden, und zwar verlieren sie hierbei Diensteinkommen, Titel und die Aussicht auf einen Ruhegehalt. Unwiderrufliche Beamte können ohne ihre Zustimmung nur im Wege des Disziplinarverfahren entlassen werden.

Die Pflichten der Beamten.
Der Beamte hat alle Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes gewissenhaft wahrzunehmen und sich in der außer dem Dienste der Achtung, die sein Beruf erfordert, würdig zu erweisen. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig seine Amtspflicht, so haftet er dem Staat für den Schaden. Beamte, die sich verehelichen wollen, haben dies anzuzeigen: für gewisse Klassen ist bestimmt worden, daß sie sich nur mit dienstlicher Erlaubnis verehelichen dürfen. Hinsichtlich der Übernahme von Nebenämtern und Nebengeschäften können ihnen Beschränkungen auferlegt werden. Vor dem Dienstantritt sind sie auf die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten eidlich zu verpflichten.

Die Rechte der Beamten
Der Gehalt wird den Beamten monatlich im voraus bezahlt: er ist auch für die Dauer des regelmäßigen Urlaubs zu entrichten, desgleichen im Fall der Erkrankung für die Dauer von Sechsundzwanzig Wochen. Bei längerer, ununterbrochener Erkrankung ist zur Weiterzahlung des Gehalts besondere Genehmigung erforderlich.

Der Beamte kann einstweilen in den Ruhestand versetzt werden, wenn zu seiner Verwendung im Staatsdienst infolge organisatorischer Veränderung keine Gelegenheit mehr gegeben ist oder wenn er ohne sein Verschulden nicht mehr tätig ist. Er erhält dann ein Wartegeld in der höhe von drei Viertel seines pensionsfähigen Diensteinkommens. Der unwiderrufliche Beamte kann seine Versetzung in den Ruhestand beanspruchen, wenn er fünfundsechzig Jahre alt ist oder infolge eine körperlichen Gebrechens oder körperlicher oder geistiger Schwäche zur Erfüllung seiner Amtspflichten unfähig ist. In diesen Fällen, sowie in dem weiteren Fall, daß durch sein Verschulden eine weitere dienstliche Tätigkeit unmöglich ist, ein Disziplinarverfahren aber wegen Verjährung ausgeschlossen ist, kann er auch wider seinen Willen in den Ruhestand versetzt werden. Der Ruhegehalt beträgt für die ersten zehn Dienstjahre fünfunddreißig Prozent und steigt mit der Zahl der Dienstjahre bis zum Höchstbetrag von Fünfundsiebzig Prozent. Die Dienstzeit wird berechnet vom Eintritt in den Vorbereitungsdienst an.

Witwe- und Waisengeld
Witwe und Kinder eines etatmäßigen Beamten erhalten Gehalt, Wartegeld oder Ruhegehalt noch für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr: Witwen unwiderruflicher Beamter erhalten als Witwengeld vierzig Prozent des Ruhegehalts des Beamten, auch wenn dieser noch nicht in den Ruhestand getreten war: es soll jedoch jährlich mindestens dreihundert Mark betragen.

Die Kinder erhalten Waisengeld. Dieses beträgt für jedes Kind, dessen Mutter Witwengeld bezieht, ein Fünftel, für jede Doppelwaise ein Drittel des Witwengeldes. Witwen und Kinder aus einer Ehe, die erst nach Versetzung in den dauernden Ruhestand geschlossen wurde, erhalten weder Witwen- noch Waisengeld. Der Anspruch auf Witwen- und Waisengeld erlischt mit der Verehelichung, bei Waisen auch mit dem einundzwanzigsten Lebensjahr.

Beamte, die ihre Pflicht verletzen, machen sich eines Dienstvergehens schuldig: gegen sie ist entweder mit Disziplinarstrafen (das ist Strafversetzung oder Dienstentlassung) vorzugehen. Die Ordnungstrafen werden von den vorgesetzten Behörden oder beamten verhängt: die Disziplinarstrafen können nur von besonders gebildeten Disziplinarkammern, deren Präsident der Oberlandesgerichtspräsident ist, ausgesprochen werden. Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer kann Berufung an den Disziplinarhof eingelegt werden, dessen Präsident der Präsident des Obersten Landesgerichtes ist.

Ihre Ansprüche auf Gehalt, Wartegeld und Ruhegehalt können die Beamten durch Klage bei den Gerichten verfolgen.
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