Der Weg des Gesetzes ist der, daß außer der Anordnung des Königs auch die Einwilligung des Landtags erforderlich ist. Eine besondere Form der Gesetze bilden die Verfassungsgesetze: Besondere Bestimmungen gelten für die polizeilichen Anordnungen. Die Gesetze sind, wenn sie von den Kammern genehmigt sind, vom König zu sanktionieren und zu erlassen, d. h. mit seiner Unterschrift und mit der Gegenzeichnung der Minister versehen, zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt in der Regel im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern.
Der König
Der König ist das Oberhaupt des bayerischen Staates. Er ist der Träger der gesamten Staatsgewalt. Bayern ist darum eine Monarchie. Der König übt aber die Rechte nicht unbeschränkt aus. Bayern ist eine verfassungsmäßige (konstitutionelle) Monarchie, d. h. der König ist an die Verfassung und die übrigen Gesetze und insbesondere bei der Gesetzgebung an die Mitwirkung des Landtags gebunden. Die Krone ist erblich; sie vererbt sich im Mannesstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen.linealischen Erfolge.
Die Regierungsrechte des Königs
Der König hat das Recht der Gesetzgebung und das Recht zum Erlaß von Verordnungen. Er beruft und schließt den Landtag, ernennt die Minister und ernennt teils selbst die übrigen Beamten, teils läßt er sie durch seine Organe ernennen. In seinen Namen
wird die richterliche Gewalt durch unabhängige Richter ausgeübt, doch steht im das Recht zu, im Wege der Begnadigung Strafen zu erlassen und zu mildern.Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
Die Person des Königs ist, wie die Verfassungsurkunde bestimmt, "heilig und unverletzlich" d. h. sie genießt durch die Strafgesetze einen besonderen Schutz gegen Angriffe und untersteht ihrerseits keiner Strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Die Regierungshandlungen des Königs muß jedoch ein Minister oder dessen Stellvertreter "gegenzeichen", d. h. mitunterschreiben.
Ohne die Gegenzeichnung dürfen die Anordnungen des Königs nicht vollzogen werden.