Auszug aus "Bayerisches Staatsrecht", Band 1, Max v. Seydel. 1913. §75, Seite 349 ff.
Der Ministerrat und die Ministerien.
Die sämtlichen Staatsminister als solche und abgesehen von den ihnen besonders zur Leitung überwiesenen Geschäftszweigen bilden als Gesamtstaatsministerium ein beratendes Organ der Krone, den Ministerrat. Derselbe wird unmittelbar vom Könige geleitet. Ein Ministerpräsidium besteht nicht. Den Vorsitz im Ministerrate führt der Staatsminister des königlichen Hauses und des Äußern. Der Vorsitzende hat lediglich die formelle Geschäftsleitung, insbesondere bei den Sitzungen, welchen der König nicht beiwohnt. Der Ministerrat versammelt sich nur auf besonderen Befehl des Königs 3. Eine bestehende allgemeine Anordnung wird indessen dem besonderen Befehle gleich zu achten sein.
Der politische Zweck der Einrichtung ist die Aufrechterhaltung der Einheitlichkeit in den leitenden Regierungsgrundsätzen. Damit wird jedoch keine rechtliche Gesamtverantwortlichkeit der Minister begründet. Das Gesamtstaatsministerium ist in Rücksicht auf seine Hauptaufgabe keine kollegiale Behörde mit obrigkeitlichen Befugnissen. Dies würde mit dem Grundsatze der persönlichen Ministerverantwortlichkeit nicht im Einklange stehen. Doch haben einzelne gesetzliche Bestimmungen dem Gesamtstaatsministerium derartige Befugnisse zugewiesen. Da dem Gesamtstaatsministerium durch Gesetz verschiedene Aufgaben übertragen sind, ist es eine gesetzliche notwendige Einrichtung. Eine dem Gesamtstaatsministerium nur ausnahmsweise zugewiesene Tätigkeit ist die des Regentschaftsrates im Falle der Reichsverwesung. Hinsichtlich der Verteilung der Staatsgeschäfte unter die Minister ist auch nach Erlaß der Verfassungsurkunde das Organisationsrecht der Krone unbeschränkt geblieben. Als verfassungsgesetzliche Vorschrift ergibt sich aus dem Gesetze über die Ministerverantwortlichkeit nur die eine, daß jeder Teil der Staatstätigkeit dem Geschäftskreise eines Staatsministeriums zugewiesen sein muß.
Die Grundlage für das Gesamt-Staatsministerium bildet der Allerhöchste Entschluß vom 25. März 1848 "Bildung eines Gesamtstaatsministeriums und Ernennung der kgl. Staatsminister betreffend."
Gesetzliche Grundlage des Ministerrates.
Der Ministerrat des Königreichs.
Gesetzliche Grundlage des Ministerrates.
Schwert von Wittelsbach voran - und wir folgen Mann für Mann
#1871 #Bayern #EwigerBund #Bundesgebiet #1918
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Re: Gesetzliche Grundlage.
Die ehemals dem Staatsministerium des kgl. Hauses und des Äußeren zugewiesenen Verkehrsangelegenheiten wurden einem neu gegründetem Ministerium überantwortet. Somit besteht das Gesamtstaatsministerium aus sieben Staatsministern.
Die entsprechende Rechtsvorschrift ist nachzutragen.
Auszug aus Max von Seydel, Bayerisches Staatsrecht, zum Thema Gesamt-Staats-Ministerium zum runterladen.
Die entsprechende Rechtsvorschrift ist nachzutragen.
Auszug aus Max von Seydel, Bayerisches Staatsrecht, zum Thema Gesamt-Staats-Ministerium zum runterladen.
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