Ueber die Ausführung und die Beschaffenheit der Bauten sind in der Bauordnunge eingehende Vorschriften erlassen, z. B. übe das Baumaterial, über die Fundierung und die Stärke der Mauern, über die Anlage der Feuerstätten und Kamine, über die Höhe der Gebäude und die Einteilung in Stockwerke, über die Beschaffenheit der Dachungen, über Altanen, Erker und Oberlichtschachte, über Winkel, Hofräume und Rückgebäude u. a.
Daneben bestehen eine Reihe formeller Vorschriften für die Aufführung der Bauten. In Betracht kommen zunächst die Bestimmungen über die Baulinie und die Höhenlage (das Niveau). Unter Baulinie versteht man eine mittels wagrechter Bestimmung festgesetzte Linie, unter Höhenlage (Niveau) eine mittels lotrechter Bestimmung festgestellte Fläche. Die Festsetzung der Baulinien und der Höhenlagen erfolgt für die unmittelbaren Städte, in
der Pfalz außerdem auch für die Städte mit mehr als 10000 Einwohnern, durch die Kammern des Innern der Kreisregierungen, für die übrigen Orte durch die Bezirksämter. Wer an bestehenden oder neu anzulegenden öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen in
Städten, Märkten oder zusammenhängend gebauten Dörfern, an einer Staatsstraße, einer Distriktsstraße oder einem Gemeindeverbindungsweg ein erheblicheres Gebäude aufführen will, hat in der Regel die Baulinie, einschließlich der etwa festgesetzten Höhenlage, einzuhalten, er darf weder hinter ihr zurückbleiben, noch sie überschreiten. Wenn eine Baulinie noch nicht festgesetzt ist, so hat eine Festsetzung zu erfolgen, vorher darf eine erheblichere Bauführung nicht vorgenommen werden. Die Bewilligung zu Bauführungen in neuen Bauanlagen von Städten, Märkten und zusammenhängend gebauten Dörfern darf erst erteilt werden, wenn vorher die Straßensicherung erfolgt ist, d. h. wenn vorher die Herstellung des Straßenkörpers für den betreffenden Teil der Straße von einer Querstraße bis zur nächsten Querstraße und für die Verbindung mit einer bereits bestehenden Straße gesichert ist oder wenigstens Sicherheit dafür geleistet wird, daß die Herstellung binnen einer zu bestimmenden Frist erfolgt.
Erheblichere Bauten (welche Bauten als solche gelten, ist in der Bauordnung im einzelnen genau festgesetzt) dürfen nur dann hergestellt werden, wenn hierzu die baupolizeiliche Genehmigung erteilt ist. Die Verbescheidung der Gesuche obliegt den Distriktsverwaltungsbehörden in erster, den Kammern des Innern der Kreisregierungen in zweiter Instanz. Zur Erlangung der baupolizeilichen Genehmigung sind Pläne vorzulegen; über deren Beschaffenheit bestehen eingehende Vorschriften. Für die technische Prüfung der Baupläne sowie für die Ueberwachung der plan= und
vorschriftsmäßigen Bauführung sind bei den Distriktsverwaltungsbehörden Sachverständige aufgestellt. Diese haben alle genehmigungs¬
pflichtigen Neubauten und die bedeutenderen Hauptausbesserungen und Hauptänderungen nach der Vollendung zu besichtigen. Sie haben
auch während der Ausführung des Baues, namentlich bei allen größeren und schwierigeren Bauten, desgleichen bei umfangreicheren
mit genehmigungspflichtigen Bauführungen zusammenhängenden Abbruchsarbeiten Nachschau zu halten.
Wissensschmankerl
Für München besteht eine besondere Bauordnung, die aber auf
ähnlichen Grundsätzen beruht, wie die allgemeine Bauordnung.
Die Baupolizei
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