Die kgl. Kreisregierungen.

Diese, acht an der Zahl, sind die Mittelstellen sowohl für die innere Verwaltung, wie für die Finanzverwaltung. Der örtliche bezirk, auf den sich die Wirksamkeit einer Kreisregierung erstreckt, heißt Regierungsbezirk, auch Kreis. Es Besteht bei ihnen drei Abteilungen, die eine, die Kammer des Inneren, für die innere Verwaltung, die beiden anderen nämlich die Kammer der Finanzen und die Kammer der Forsten, für die Finanzverwaltung, und zwar die letztere für das Forst-, Jagd. und Triftwesen, die erstere für die sonstigen Angelegenheiten der Finanzverwaltung.
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